Tenor
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.000,- (in Worten: fünfundzwanzigtausend) DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. August 1993 zu zahlen.
II.
Der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger immateriellen Schadensersatz zu zahlen.
Der Kläger war bis 1986 stellvertretender Minister im Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung in diesem Ministerium. Wegen einer Veröffentlichung in der von den Beklagten verbreiteten Zeitschrift "Quick" Nr. 40 vom 26. September 1993 erwirkte er unter dem Aktenzeichen 324 O 598/91 ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil der Kammer, durch das den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde,
1.
unter der Ankündigung "... - Der Drahtzieher des Todes" auf der Titelseite in Bezug auf den Kläger zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
"Seine Todesliste: erschlagenKreisschulrat ... vergiftet Top-Fußballer ... erschossen Regimekritiker ... Selbstmord zerstört ... wurde ins Irrenhaus gesteckt";
2.
In Bezug auf den Kläger durch die Berichterstattung:
"Ihr Mann (...) landete im berüchtigten Trakt zwei von Bautzen. Urteil: Lebenslang wegen Spionage für die BRD.
Bautzen zwei, das war schlimmer als ein Todesurteil. So bestrafte ... alle, die ihm untreu wurden"
den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, der Kläger habe mit der Verurteilung ... und/oder dem Strafvollzug in Bautzen etwas zu tun gehabt;
3.
Im Zusammenhang mit den Todesfällen ... und ... sowie der Verbringung ... ins Irrenhaus zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, wer ... im Wege gestanden habe, "wurde liquidiert".
Für die Einzelheiten des Beitrags in der "Quick", gegen den sich der Kläger nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1993 auch im Wegs der Gegendarstellung gewehrt hat, wird auf die Anlage 1 verwiesen. Nach Abschluß des genannten Verfahrens wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 1993 (Anlage 2) an die Beklagten und fragte an, ob sie den immateriellen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennten und es Sinn habe, über die Höhe in Verhandlungen einzutreten. Die Beklagten antworteten nicht, worauf der Kläger die vorliegende Klage erhob.
Der Kläger trägt vor, die Behauptungen der Beklagten seien der absolute Gipfel vorsätzlich ideologisch verblendeter Verleumdung und die ihm vorgehaltene Todesliste sei seine nicht. Die Vorwürfe seien so schwer, daß er weder bereit noch in der Lage sei, sie einfach wegzustecken. Was die Beklagten über ihn, den Kläger, ohne jede Recherche und ohne jeden Beweis behauptet hätten, sei anders als durch eine Geldzahlung - und am Ende auch dadurch nicht - wiedergutzumachen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1993 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Zwar gebe es bei Schmerzensgeldforderungen eine Ausnahme von dem Erfordernis, die Klagsumme zu beziffern; dies entbinde den Kläger jedoch nicht von der Verpflichtung, wenigstens die Größenordnung seines Begehrens mitzuteilen.
Außerdem sei die Klage auch unbegründet. Es fehle bereits an der erforderlichen Schwere der Persönlichkeitsverletzung. In dem Artikel werde dem Kläger nicht zugeschrieben, daß er als Privatperson oder aus privaten Motiven an der Zerstörung der beschriebenen Einzelschicksale mitgewirkt habe. Der Kläger habe aber über drei Jahrzehnte an der Spitze der Hauptverwaltung Aufklärung gestanden und deren Tätigkeit nachhaltig beeinflußt. Er diene in dem Artikel als Personifizierung der Spionageabwehr und des Stasi - Apparates der ehemaligen DDR. Die Strukturen, die zu den geschilderten Verbrechen geführt hätten, seien zu einem guten Teil auf den Kläger zurückzuführen. Der Kläger habe nicht irgendeine Rolle im Rahmen dieser Organisation inne gehabt; vielmehr belege auch die Dokumentation gemäß Anlage B 1, daß er einen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe, was eine Verantwortung des Klägers für die zu seiner Amtszeit durchgeführten "Aktionen" impliziere. Ferner könne auch die politisch - moralische Verantwortung des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der Frage nach dem Schmerzensgeld komme es auch auf den Grad der Wahrscheinlichkeit für eine mittelbare Beteiligung des Klägers an, denn je wahrscheinlicher eine solche Verantwortlichkeit sei, desto unbedeutender wirke die Überschreitung der Grenzen des Zulässigen durch die Beklagten. Insofern bestehe letztlich eine Ähnlichkeit zum Fall .... Auch von ...