Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 29.06.2010; Aktenzeichen 980 C 34/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29. Juni 2010 – 980 C 34/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.754,37 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22. Juli 2009 auf EUR 2.481,50 sowie auf weitere EUR 272,87 seit 15. September 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beklagte war früher als Verwalterin für die Klägerin tätig, zwischenzeitlich firmierend unter S. Immobilien Management GmbH. Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausführung eines Beschlusses zur Erneuerung der Aufzugsanlage.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:
Auf der Versammlung der Mitglieder der Klägerin (Eigentümerversammlung) am 9. August 2005 wurde ausweislich des Protokolls (Anlage K1, Bl. 6 d.A) zu TOP 6 („Beschlußfassung über die Kompletterneuerung des Aufzuges, Kosten ca. 65.000,00 EUR”) einstimmig beschlossen, „(…) den Auftrag zur Kompletterneuerung der Aufzugsanlage zu einem Kostenvolumen von ca. 65.000,00 EUR an die Fa. L. zu vergeben. (…)”. Die entsprechenden Arbeiten wurden im Frühjahr 2006 durchgeführt. Während dessen wurde festgestellt, dass der ursprünglich beauftragte und von der Fa. L. auch angebotene Austausch der Fahrkorbschienen nicht durchgeführt worden war. Die Beklagte vereinbarte daraufhin mit der Fa. L. einen Preisnachlass von EUR 1.020,– netto. Ein nachträglicher Einbau der Fahrkorbschienen wurde von der Beklagten nicht veranlasst und beauftragt. Einen dahingehenden Beschluss der Eigentümerversammlung gab und gibt es nicht.
Der Beschluss, mit dem der Beklagten auf der Eigentümerversammlung vom 22. Mai 2007 für das Wirtschaftsjahr 2006 zunächst Entlastung erteilt worden war, wurde durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – 980 II69/07 – auf Anfechtung des Eigentümers S. für ungültig erklärt.
Auf der Eigentümerversammlung vom 29. April 2009 wurde sodann (vgl. Protokoll, Anlage B4, Bl. 61 d.A) beschlossen, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Beschlusses vom 9. August 2005 durchzusetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2009 (Anlage K3, Bl. 13 d.A) wurde die Beklagte von der Klägerin aufgefordert, bis zum 21. Juli 2009 einen Betrag von EUR 10.230,43 zu zahlen. Daraufhin bat die Beklagte zunächst um Fristverlängerung bis zum 9. August 2009 (Anlage K4, Bl. 15 d.A) und beauftragte sodann ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Forderung der Klägerin mit seinem Schreiben vom 21. August 2009 (Anlage K5, Bl. 16 d.A) der Sache und Höhe nach zurückwies.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil diese die Ausführung des Beschlusses zu TOP 6 eigenmächtig abgeändert habe. Dies sei am 27. März 2006 von dem mit der Planung beauftragten Ingenieur S. festgestellt und der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2006 (Anlage B2, Bl. 35 d.A) mitgeteilt worden. Ferner sei ihr mitgeteilt worden, dass diese Leistungsänderung zu einer Minderung des Auftragsvolumens in Höhe von EUR 5.500,– netto führen müsse. Ausweislich des Angebots der Fa. K. vom 19. Mai 2009 (Anlage K2, Bl. 12 dA) sei der nunmehr notwendige nachträgliche Einbau neuer Fahrkorbschienen mit Kosten von EUR 9.617,– verbunden, wobei davon die ersparten Aufwendungen von EUR 1.020,– in Abzug zu bringen seien. Diese Kosten seien für die Auswechslung der Schienen angemessen (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte schulde daher den Betrag von EUR 8.597,– sowie EUR 837,52 außergerichtliche Kosten (vgl. Anlage K7, Bl. 20 d.A).
Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass bereits auf einer Begehung am 10. März 2009 durch den Miteigentümer und damaligen Verwaltungsbeirat Dipl.-Ing. Architekt H. erstmalig festgestellt worden sei, dass der Austausch der Fahrkorbschienen nicht erfolgt sei. Dieser habe – was unstreitig ist – sodann mit Schreiben vom selben Tag (Anlage B1, Bl. 34 d.A) bei der Fa. L. entsprechend nachgefragt und darauf hingewiesen, dass es im Angebot der Fa. L. vom 30. Mai 2005 heiße: „Fahrkorbführungsschienen werden komplett erneuert (…)”. Der Eigentümer H. sei mit Wissen und Wollen der übrigen Eigentümer federführend und bauüberwachend an der Abwicklung des Fahrstuhlneueinbaus beteiligt und im Rahmen der Arbeiten ständig vor Ort gewesen. Dessen Handeln und Erklärungen müssten sich die übrigen Eigentümer als zurechnen lassen. Der Ingenieur S. sei aus Kostengründen dagegen nicht mit der Planung und Bauleitung beauftragt gewesen, sondern nur mit der Abnahme der neuen Aufzugsaniage. Die Fa. habe vom Neuein...