Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 649 C 283/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 20. August 2002 – Geschäfts-Nr.: 649 C 283/02 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird vollen Umfanges auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Beklagten vom 23. September 2002 sowie der Klägerin vom 13. November 2002 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. ZPO).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt in der Anbringung der Parabolantenne durch die Beklagten an dem Balkongeländer der streitgegenständlichen Wohnung kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB nicht besteht.
Bezüglich der Aufstellung oder Anbringung mobiler Parabolantennen auf Balkonen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Mietkammern des Landgerichts Hamburg, dass sich diese im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen (vgl. Urteile der Zivilkammer 7 vom 15. April 1999 – Geschäfts-Nr.: 307 S 6/99 –, vom 22. April 1999 – Geschäfts-Nr.: 307 S 25/99 – und vom 16. Dezember 1999 – Geschäfts-Nr.: 307 S 216/98; Urteil der Zivilkammer 11 vom 14. Juni 1996 – Geschäfts-Nr.: 311 S 29/96 –; Urteil der Zivilkammer 16 vom 17. Juni 1997 – Geschäfts-Nr.: 316 S 271/96 –; Urteil der Zivilkammer 33 vom 30. Oktober 1997 – Geschäfts-Nr.: 333 S 97/97 –).
Dadurch, dass die Klägerin an die Beklagten die Wohnung nebst zugehörigem Balkon vermietet hat, ist sie nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, ihnen den Gebrauch daran zu gewähren. Die Beklagten sind demnach grundsätzlich berechtigt, den Balkon für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst „Wohnen” alles, was zur Benutzung der Wohnung einschließlich des Balkons als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (Rechtsentscheid des BayObLG vom 19. Januar 1981, WuM 1981, 80).
Diese Berechtigung findet ihre Grenzen erst dort, wo die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird oder wo vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten (LG Hamburg, Zivilkammer 16, Urteil vom 18. Mai 1999 – Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99, WuM 99, 454, 455).
Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall weder erreicht noch überschritten. Eine unverhältnismäßige optische Beeinträchtigung der Hausfassade wird nicht geltend gemacht. Ebenso ist keine Substanzverletzung der Mietsache dargetan, die nicht mehr im Rahmen des vorstehend aufgezeigten vertragsgemäßen Gebrauchs liegen würde. Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass die Parabolantenne mit einem einfachen Schraubverschluss an das Balkongitter befestigt und zur Vermeidung von Beschädigungen des Balkongitters mit Gummipuffern ausgestattet worden sei. Soweit die Klägerin demgegenüber behauptet, die Parabolantenne sei mit dem Balkongeländer „fest” verbunden, beinhaltet dieser Vortrag kein substantiiertes Bestreiten und stellt auch keine Darlegung einer den vertragsgemäßen Gebrauch übersteigende Substanzbeschädigung oder -gefährdung.
Schließlich stellt die Anbringung der Parabolantenne entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht deshalb einen vertragswidrigen Gebrauch dar, weil die Klägerin der Anbringung nicht zugestimmt hat, obwohl gemäß § 6 des Mietvertrages vom 21. Mai 1979 in Verbindung mit Ziffer 7. Abs. 1 f der Allgemeinen Vertragsbedingungen die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters für das Anbringen oder Verändern von Antennen erforderlich ist. Zwar wird dem Wortlaut nach jede Installation jeder Antenne von dieser Klausel erfasst. Sie ist jedoch dahin auszulegen, dass nur die Festinstallation von Antennen, die zu einem Eingriff in die Gebäudesubstanz führt zu, bestimmungspflichtig ist (LG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 1999 – Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99 –, WuM 1999, 454, 455 a.E.; vgl. auch Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II RdNote 502). Anderenfalls wäre sie wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 713, 708 Nr. 10 ZPO analog.
Unterschriften
Brücker, Dr. Kollek, Dr. Dörfler
Fundstellen