Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Wohnraummiete: fristlose Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein berechtigtes Interesse zur teilweisen Untervermietung besteht auch dann, wenn die Wohnung nicht mehr Lebensmittelpunkt des Mieters ist.
2. Eine Untervermietung gegen den erklärten Willen des Vermieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn ein Anspruch auf Untervermietung besteht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2000, Geschäftsnummer 47 C 6/00, wie folgt abgeändert:
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten zu je 3/4 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) vollen Umfangs, die Beklagte zu 3) trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je Œ und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs selbst.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Mietobjekts, da die Kündigung vom 03.12.1999 das zwischen den Parteien bestehende Wohnraummietverhältnis vom 16.02.1983 nicht beendet hat.
Der einzig in Betracht kommende Kündigungsgrund der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte lag und liegt nicht vor.
1) Die Beklagten zu 1) und 2) hatten gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils ihrer Mietwohnung an die (ehemalige) Beklagte zu 3) gemäß § 549 Abs.2 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sich ihre Mieter, also vorliegend die Beklagten zu 1) und 2), neben dem Haus bei Husum die hier streitige Wohng leisten können oder nicht. Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne von § 549 Abs.2 BGB liegt immer dann (bereits) vor nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 03.10.1984 (WuM 1985,7), "...wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen... Als berechtigt ist mithin jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden rechts- und Sozialordnung in Einklang steht". Dazu gehört zweifellos der Wunsch, sowohl wegen der - zeitlich wie auch personell bedingt - deutlich geringeren Nutzung der Streitwohnung und gleichzeitiger überwiegender Nutzung des Hauses bei Husum eine finanzielle Entlastung durch die Untervermietung zu erreichen als auch die für die Beklagte zu 1) zu groß gewordene Wohnung nicht allein nutzen zu müssen. Dass diese Situation erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, steht nicht im Streit. Diese Gründe sind der Verwaltung der Klägerin auch mitgeteilt worden im Schreiben vom 17.06.1999 (Anlage B 1).
Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des LG Berlin vom 06.08.1996 (WuM 1996,762) nicht entgegen - um eine durch den längeren Urlaub des Mieters zeitlich beschränkte Untermieterlaubnis geht es vorliegend nicht.
Fraglich könnte vorliegend allein sein, ob die eingeschränkte Nutzung der Streitwohnung durch lediglich gelegentliche Aufenthalte der Beklagten 1) nicht faktisch zu deren vollständiger Überlassung an die ehemalige Beklagte zu 3) geführt und deshalb die von § 549 Abs.2 BGB vorausgesetzte Überlassung lediglich eines Teils des Mietobjektes gar nicht vorgelegen hat. Dies zu behaupten und hierzu vorzutragen wäre Sache der Klägerin gewesen, die sich jedoch darauf beschränkt hat zu bestreiten, der ehemaligen Beklagten zu 3) sei lediglich ein Zimmer zur Alleinbenutzung überlassen worden, und statt dessen zu behaupten, tatsächlich seien es drei der insgesamt 4 œ Zimmer gewesen. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die Beklagte zu 1) die Wohnung weiterhin selbst nutzt - sie bestreitet allein die Häufigkeit der Besuche sowie, dass sich in der Streitwohnung noch der Lebensmittelpunkt der Mieter befinde. Die Streitwohnung werde allein noch als "Stützpunkt" für die beruflichen Aktivitäten genutzt, weshalb kein Fall von § 549 Abs.2 BGB gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es jedoch nicht darauf an, ob ohne eine Untervermietung die Mietwohnung für den Mieter nicht mehr - als Lebensmittelpunkt - zu halten wäre. Zweck der Regelung des § 549 Abs.2 BGB ist nämlich allein, so ausdrücklich der BGH in seinem bereits erwähnten o. a. Rechtsentscheid (Seite 8, li. Spalte), das Mietverhältnis auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem Anderen zum Gebrauch überlassen möchte, ohne dass es hierfür eines - wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen - dringenden Interesses bedarf. Es ist nicht ersichtlich, dass daneben erforderlich sein sollte, der Mieter müsse in der untervermieteten Wohnung we...