Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietminderung: Verwirkung des Mietzinsanspruchs nach Hinnahme der Mietminderung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ebenso wie der Mieter gehalten ist, zur Vermeidung des Verlustes seiner Berechtigung zur Mietminderung alsbald nach Mangelkenntnis die Minderung auszuüben, so ist der Vermieter gehalten, eine Mietminderung, deren Berechtigung er bezweifelt, nicht hinzunehmen. Der Mietzinsanspruch hinsichtlich der geminderten Beträge kann daher verwirkt sein, wenn ihn der Vermieter erstmals nach Vertragsbeendigung im Wege der Widerklage gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters geltend macht.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535, 537, 539

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541965

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