Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 08.01.2007; Aktenzeichen 644 C 334/05) |
Tenor
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg Harburg (Geschäftsnummer 644 C 334/05) vom 8. Januar 2007 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 35,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und in der Sache zum überwiegenden Teil begründet.
Unbegründet erweist sich die Berufung der Beklagten jedoch insoweit, als das Amtsgericht im angefochtenen Urteil die Beklagte zur Rückzahlung unter Vorbehalt geleisteter Miete für den Zeitraum vom 01.07. bis 16.07.2004 in Höhe von EUR 35,41 verurteilt hat. Denn insoweit war die Miete wegen der von den Zeugen B. und S. bestätigten Lärmbelästigungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Antenne gemindert. Der Berufung ist zuzugeben, dass die Aussage der Zeugen B. und S. in zeitlicher Hinsicht nicht sehr konkret war. Zusätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger detaillierte Lärmprotokolle vorgelegt hat (vgl. Anlagen K 3, K 8), die die Kammer gemäß § 286 ZPO würdigt und die Aussagen der Zeugen B. und S. in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Im Ergebnis begegnet daher die vom Amtsgericht angenommene Minderung wegen Lärmbelästigung im Zusammenhang mit der Errichtung der Antenne für den Zeitraum vom 01.07. bis 16.07.2004 mit einer Minderungsquote von 15 % keinen durchgreifenden Bedenken.
Begründet ist dagegen die Berufung der Beklagten, soweit das Amtsgericht für den Zeitraum Juli 2004 bis einschließlich Mai 2005 eine Minderung der Miete in Höhe von 10 % angenommen hat wegen der auf dem Dach des Hauses angebrachten Mobilfunkantennen. Maßgebend für die Frage, ob die Mietsache eine vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Fehlt eine derartige vertragliche Vereinbarung – wie vorliegend – im Hinblick auf die Anbringung einer Mobilfunksendeanlage, ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 74/05 = WuM 2006, Seite 304 = NZM 2006, Seite 504), welcher die Kammer folgt, ist davon auszugehen, dass eine Mietwohnung keinen Sachmangel im Sinne von § 536 BGB aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV festgelegten die Grenzwerte nicht überschreitet. So liegen auch die Dinge hier, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten (Bl. 110 ff. d.A.). davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte der Strahlenbelastung um den Faktor 330 bzw. 404 unterschritten werden. Für die vom Amtsgericht befürwortete „differenzierende Betrachtung” fehlt es hiernach an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Die Kammer verkennt hier nicht, dass nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls bereits eine begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit von Mieträumen zu Wohnzwecken beeinträchtigen kann, dies allerdings nur, wenn konkrete Anzeichen für eine Gesundheitsgefahr gegeben sind (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist im Streitfall nicht der Fall, insbesondere reicht das vom Kläger als Anlage K 5 vorgelegte, sehr allgemein gehaltene ärztliche Attest, welches schwerpunktmäßig auf eine Lärmbelästigung durch Bauarbeiten abstellt, nicht aus, um eine konkrete Gesundheitsgefahr des Klägers im Zusammenhang mit der aufgestellten Mobilfunkantenne für den Zeitraum ab 17.07.2004 zu bejahen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
Unterschriften
Brücker
Fundstellen
Haufe-Index 2146592 |
WuM 2007, 692 |