Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzug des Mieters mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Abmahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Erfüllungsverweigerung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Wendet sich der Mieter gegen die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens bezüglich ihm obliegender Schönheitsreparaturen, sind Abmahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht wegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Aus dem Umstand, daß der Mieter in dem vom Vermieter gegen seinen Willen angestrengten Beweissicherungsverfahren bezüglich der Feststellung der Mangelhaftigkeit der vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen einen Zurückweisungsantrag stellt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er die ordnungsgemäße Durchführung (bzw Nachbesserung) der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigere. Der Vermieter muß daher in einem solchen Falle ordnungsgemäß mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung abmahnen, bevor er anstelle des Erfüllungsanspruchs einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734729

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