Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anlagepflicht der Mietkaution durch den Vermieter für "Altverträge"

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Anlage seiner Mietsicherheit gemäß BGB § 550b, wenn der Mietvertrag und die Leistung der Kaution vor dem 1.1.1983 vereinbart wurde.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Bei Vertragsschluß hatte der Beklagte an den ehemaligen Vermieter eine Kaution von DM 1470,- geleistet. Nachdem nach dem Tode des Vermieters ein Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses anstand, forderte der Beklagte mit Schreiben v. 25.10.1985 den Nachlaßverwalter auf, den Nachweis zu erbringen, daß seine Kaution gem. § 550b BGB konkurssicher angelegt war. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, behielt der Beklagte entsprechend seiner Vorankündigung im Schreiben v. 25.10.1985 die Mietzahlung für November 1985 in Höhe von DM 711,02 ein.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Er hat keinen Anspruch auf Anlage seiner Mietsicherheit nach Maßgabe von § 550b BGB. Diese Bestimmung, die mit Gesetz v. 20.12.1982 (BGBl. I, 1912), in das BGB eingefügt worden ist, ist erst am 1.1.1983 in Kraft getreten. Sie entfaltet Rückwirkung nur insoweit, als der Gesetzgeber dies zugelassen hat. Das ist nur bezüglich der Verzinsung der Mietsicherheit der Fall, was aus Art. IV Ziff. 2 des genannten Gesetzes folgt. Diese begrenzte Rückwirkung beruht auf dem RE des BGH v. 8.7.1982 (BGHZ 84, 345 = WM 1982, 240). Die Kammer vermag der Auffassung von Derleder (WM 1986, 39) nicht zu folgen, soweit dieser eine Anlagepflicht des Vermieters auch für "Altverträge" fordert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733835

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