Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung bei vertraglich vereinbartem Tierhalteverbot mit Erlaubnisvorbehalt
Orientierungssatz
Die Berufung des Vermieters auf ein vertraglich vereinbartes Tierhalteverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist unzulässig, wenn andere Mieter im Hause ebenfalls Tiere gleicher Art (Katzen) halten oder der Vermieter die unerlaubte Haltung der Katze durch den Mieter längere Zeit hinnimmt, ohne einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen (Abgrenzung OLG Hamm, 1981-01-13, 4 Re Miet 5/80, MDR 1981, 406 = WM 1981, 53).
Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 23.03.1981; Aktenzeichen 47 C 2107/80) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (47 C 2107/80) vom 23. März 1981 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Entfernung der beiden von dem Beklagten gehaltenen Katzen nicht zu. Hierin liegt keine Vertragswidrigkeit, deren Beseitigung der Kläger entsprechend § 550 BGB verlangen könnte.
Das im Mietvertrag enthaltene Verbot der Tierhaltung mit Erlaubnisvorbehalt ist wirksam (vgl. LG Hamburg Hamburger Grundeigentum 1980, 421 – ZK 11 –, LG Nürnberg Fürth WM 1981, 77, ferner OLG Hamburg FWW 1962, 478). Es verstößt insbesondere nicht gegen Artikel 2 Abs. 1 GG (BVfrfG WM 1981, 77). Holt der Mieter die danach erforderliche Erlaubnis nicht ein oder wird sie versagt, so handelt er gleichwohl nicht vertragswidrig, wenn der Vermieter verpflichtet wäre, die Erlaubnis zu erteilen oder die Versagung der Erlaubnis rechtsmißbräuchlich wäre, (vgl. dazu im einzelnen Sternel Mietrecht 2. Auflage II 296, BGH MDR 1974, 1014 für bauliche Maßnahmen des Mieters. BayObLG – Rechtsentscheid vom 19. Januar 1981 – WM 1981, 80 – MDR 1981, 583 zur Anbringung einer CB-Funkantenne). So liegt der Fall hier.
Die Kammer verkannt nicht, daß nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. Januar 1981 (WM 1981, 53 – MDR 1981, 406 – NJW 1961, 1626) die Entscheidung über die Tierhaltung in das Ermessen des Vermieters schlecht hin gestellt ist, die Zustimmung also nicht nur denn versagt werden kann, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Das OLG hat ausgeführt, daß dies nur denn gelte, wenn sich die Auslegung der Klausel “in erster Linie allein ??* Vertragswortlaut zu richten” habe, weil außerhalb der Urkunde selbst angesiedelte Umstände nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich seien. Ebenso wie im Falle einer erbetenen Zustimmung dürfe der Vermieter bei der Durchsetzung seines Rechts nicht mißbräuchlich handeln. Wenn ein solcher Rechtsmißbrauch vorliegt, hat des OLG offengelassen, da dies nicht Gegenstand der Vorlagefrage war.
Hier ist ein derartiger Mißbrauchfall gegeben. Grundsätze für die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis, die ins Ermessen des Vermieters gestellt ist, hat des BayObLG in dem erwähnten Rechtsentscheid vom 19. Januar 1981 aufgestellt. Diese Grundsätze betreffen zwar Einrichtungen des Mieters (hier CB-Dachfunkentenne), haben jedoch allgemeine Geltung. Danach gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß der Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert werde. Hierbei müsse der Vermieter darauf bedacht sein, eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Mieter zu vermeiden, auch wenn ihn eine Rechtspflicht zur Gleichbehandlung der Mieter nicht treffe (vgl. zum Willkürverbot auch Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 1981 Seite 103, 125, Sternel II 137, 284, weitergehen Rathjen MDR 1980, 713, 7171 verneinend Schmid BlGBWR 1981, 48).
Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht hinreichend beachtet. Entgegen den im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist es durchaus erheblich, daß zwei andere Mieter ebenfalls Katzen halten. Nach den Angaben des Klägers im Termin vom 25. August 1981 hält ein Mieter eine Katze seit ca. 2 Jahren ein anderer eine Katze seit dem 1. Januar 1981. Denn aber müßte der Kläger einen sachlichen Grund dafür haben, um den Beklagten die Katzenhaltung zu versagen. Das hat er nicht vermocht. Seine Ausführungen im Termin vom 25. August 1981 legen vielmehr die Annahme nahe, daß es im wesentlichen eine Animosität gegen die Beklagten ist, die ihn veranlaßt haben, sich auf das Verbot der Tierhaltung zu berufen. Daß diese nicht nur eine sondern zwei Katzen halten, wäre dann erheblich, wenn hierdurch konkrete Belästigungen anderer Bewohner oder Beschädigungen am Mietobjekt zu befürchten wären. Der ausdehenenden Auslegung der Vertragsbestimmung seitens des Amtsgerichts, nach der das Verbot der Tierhaltung gerade dazu dienen solle, einen Streit darüber überflüssig zu machen, ob die Tiere Beläs...