Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Vorfalles vom 19. Februar 2007 vor dem Haus Nr. im L…ring in H., Schadensersatz in Höhe von EUR 164,58 und ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.000,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2009 sowie Nebenkosten in Höhe von brutto EUR 33,78 für eine vorgerichtliche Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, Farbkopiekosten in Höhe von brutto EUR 8,33 sowie EUR 3,57 für eine Meldeanfrage und brutto EUR 9,12 für Farbfotokosten zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden – letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Vorfall vom 19. Februar 2007 in H., L…ring, vor Haus-Nr. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 489,45 freizustellen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall mit dem Hund „M” vom 19. Februar 2007 in H., L…ring auf dem Gehweg vor Haus-Nr., gegen die Beklagte als Hundehalterin geltend. Die Klägerin trägt vor:
Sie habe am 19. Februar 2007 gegen 17.40 Uhr ihre Wohnung im L…ring verlassen und sich auf den Gehweg begeben, um Post wegzubringen. Da die Klägerin ihr Mobiltelefon vergessen habe, habe sie sich vor dem Haus Nr. umgewandt, um zurückzugehen. In diesem Augenblick seien 2 Kinder im Alter von ca. 10 bis 12 Jahren mit je einem Hund an der Leine aus der Tür des Hauses Nr. getreten. Der größere der beiden Hunde, an einer längeren Leine geführt von der minderjährigen Zeugin S. B., sei plötzlich und unvermittelt an der Klägerin hochgesprungen und habe der Klägerin in das Gesicht gebissen und diese erheblich verletzt. Halterin des Hundes „M” war – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – die Beklagte.
Zu den von der Klägerin behaupteten Schadensfolgen wird auf die Ausführungen auf den Seiten 3 ff. der Klage vom 16. März 2011 (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin stellt die nachfolgenden Klaganträge:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Vorfalles vom 19. Februar 2007 vor dem Haus Nr. im L…ring in H., Schadensersatz in Höhe von EUR 164,58 und ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2009 sowie Nebenkosten in Höhe von brutto EUR 33,78 für eine vorgerichtliche Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, Farbkopiekosten in Höhe von brutto EUR 8,33 sowie EUR 3,57 für eine Meldeanfrage und brutto EUR 9,12 für Farbfotokosten zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden – letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Vorfall vom 19. Februar 2007 in H., L…ring, vor Haus-Nr. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.064,81 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Am 19. Februar 2007 gegen 17.00 Uhr habe die damals 14-jährige Schwester der Beklagten, die Zeugin S. B., mit dem Hund „M” und einem anderen Hund sowie einem anderen Jugendlichen die Wohnung der Mutter im Hause L…ring verlassen. Die Zeugin S. B. habe den Hund „M” dann an der Leine gehabt und habe noch im Hauseingang von Nr. gestanden. Der Hauseingang befinde sich ca. 2 m vom Gehweg entfernt. Als die Klägerin die Hunde gesehen habe, habe sie den Hund „M” gerufen und habe ihn streicheln wollen. Hierzu sei sie auf die Tür zugegangen und habe sich zu dem Hund heruntergebeugt. In diesem Moment sei der Hund an der Klägerin emporgesprungen. Es könne sein, dass der Hund hierbei mit der Pfote das Gesicht der Klägerin getroffen habe. Die festgestellten Verletzungen würden auch nicht bestritten. Allerdings sei das geltend gemachte Schmerzensgeld weit übersetzt, zumal sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen müsse.
Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2011 persönlich gemäß § ...