Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Auskunft über die Zusammensetzung der Kostenmiete. Kosten für Rasenmäher. Stromkosten für Waschmaschine

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung der Kostenmiete verjährt zugleich mit dem sich daraus möglicherweise ergebenden Anspruch auf Rückzahlung von Mietzinsen gemäß WoBindG § 8 Abs 2 Satz 3 in 4 Jahren von der Leistung an (So auch, LG Hamburg, 1983-12-13, 16 T 76/83, WuM 1984, 156).

Die Kosten für die Anschaffung eines Rasenmähers kann der Vermieter nicht in Ansatz bringen, da diese nicht zu den Kosten gehören, die bei der Ermittlung der Kostenmiete in Ansatz gebracht werden dürfen.

Stromkosten für eine Waschmaschine können nicht angesetzt werden, wenn diese Kosten von den Mietern bereits durch den Münzbetrieb der Waschmaschine aufgebracht worden sind.

Mit den Münzeinnahmen dürfen nur die Kosten des Betriebs der Waschanlage, nicht aber die Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten gedeckt werden. In einer solchen für die Mieter ungünstigen Einstellung des Münzzählers liegt jedoch noch keine zur Minderung berechtigende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache im Sinne des BGB § 537, sondern nur eine Vertragsverletzung des Vermieters, die sowohl zur Leistung von Schadensersatz des Vermieters, als auch zur Herausgabe des zuviel verlangten Entgelts für die Benutzung der Waschmaschine verpflichten könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731013

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