Verfahrensgang
AG Schlüchtern (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen 1 K 36/06) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Verfahrensbeteiligten zu 5. gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 03.07.2006 werden zurückgewiesen.
Der Schuldner und die Verfahrensbeteiligte zu 5. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 16 100,– festgesetzt.
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Schuldner war Eigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Auf Antrag der Gläubigerin (Bl. 1 d.A.) ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.06.2002 (Bl. 3 d. A) dessen Zwangsversteigerung an. Mit Beschluss vom 04.11.2002 (Bl. 19 d.A.) setzte das Amtsgericht den Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf EUR 111 000,– fest. Sodann bestimmte es durch Beschluss vom 30.12.2002 (Bl. 27 d.A.) einen Versteigerungstermin auf den 22.05.2003, stellte das Verfahren aber mit Beschluss vom 05.05.2003 (Bl. 48 d.A.) ein und hob den zuvor bestimmten Versteigerungstermin auf. Auf Antrag der Gläubigerin vom 03.11.2003 (Bl. 57 d.A.) beschloss das Amtsgericht sodann am 05.11.2003 (Bl. 58 d.A.) die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte durch Beschluss vom 25.08.2004 (Bl. 62 d.A.) einen Termin zur Versteigerung auf den 27.01.2005, verlegte diesen Termin am 18.11.2004 (Bl. 69 d.A.) auf den 14.04.2005. Zum Schluss der an diesem Tag stattfindenden Versteigerung hatte die Gläubigerin durch einen Rechtsanwalt das höchste Gebot von EUR 20 000,– abgegeben (Bl. 129, 130 d.A.). Das Amtsgericht versagte diesem Gebot mit Beschluss vom 14.04.2004 (Bl. 133 d.A.) gemäß § 85a Abs. 1 ZVG den Zuschlag und beraumte auf den 11.10.2005 einen neuen Versteigerungstermin an. In diesem wurden keine Gebote abgegeben (Bl. 210 d.A.), woraufhin das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG einstellte (Bl. 211a d.A.). Auf Antrag der Gläubigerin vom 29.11.2005 (Bl. 222 d.A.), beschloss das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.12.2005 (Bl. 223 d.A.) die Fortsetzung des Verfahrens. Am 12.01.2006 bestimmte das Amtsgericht einen neuen Versteigerungstermin auf Donnerstag, den 22.06.2006, 11.00 Uhr (Bl. 226 d.A.). Dieser Versteigerungstermin wurde am 30.01.2006 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht (Bl. 245 d.A.). Nachdem am 08.06.2006 eine weitere Veröffentlichung des Versteigerungstermins im Amtlichen Bekanntmachungsorgan des Main-Kinzig-Kreises „Der Wochenbote” erschienen war (Bl. 271 d.A.), fand am 22.06.2006 die öffentliche Versteigerung statt. Zum Schluss der Versteigerung hatte der Verfahrensbeteiligte zu 10. mit EUR 16 100,– das höchste Gebot abgegeben (Bl. 279, 283 d.A.). Hinsichtlich des Ablaufs des Versteigerungstermins im Einzelnen wird auf das von diesem Termin aufgenommene Protokoll nebst Anlagen auf Bl. 274 bis 283 d.A. Bezug genommen.
Sodann verkündete das Amtsgericht am 03.07.2006 den Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 298 d.A.), mit welchem es dem Verfahrensbeteiligten zu 10. als Meistbietendem den Zuschlag erteilte.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.07.2006 (Bl. 313 d.A.) hat der Schuldner gegen diesen Beschluss vom 03.07.2006 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbeteiligte zu 5. hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.07.2005 (Bl. 315 d.A.) ebenfalls Beschwerde eingelegt. Der Schuldner ist der Auffassung, das Missverhältnis von Grundstückswert und Meistgebot sei krass, weshalb ein Fall der Verschleuderung gegeben sei. Die Verfahrensbeteiligte zu 5. verweist auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Die Verfahrensbeteiligte zu 7. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2005 (V ZB 98/05) ausgeführt, der Vertreter der Gläubigerin, der im ersten Versteigerungstermin vom 14.04.2005 ein Gebot von EUR 20 000,– abgegeben habe, habe dies nur getan, um die 5/10-Grenze des § 85a Abs. 1 BGB zu Fall zu bringen. Der Vertreter der Gläubigerin, bzw. diese selbst, hätte keinerlei Erwerbswillen gehabt. Deshalb sei das am 14.04.2005 abgegebene Gebot als unwirksam anzusehen. Dies habe zur Folge, dass dem am 22.06.2006 vom meistbietenden Verfahrensbeteiligten zu 10. abgegebene Gebot der Zuschlag zu versagen gewesen wäre (Bl. 328 bis 330 d.A.). Der Verfahrensbeteiligte zu 10. ist der Beschwerde entgegengetreten und meint, es liege kein Fall der Verschleuderung oder des Verstoßes gegen die guten Sitten vor (Bl. 327 d.A.).
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Bl. 314 d.A.)
Entscheidungsgründe
Über die hier gemäß §§ 96 ZVG, 567 ff. ZPO statthafte sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Verfahrensbeteiligten zu 5. kann entschieden werden, ohne dass zuvor eine neue (Nicht-)Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts ergehen müsste. Zwar hat sich das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.07.2006 (Bl. 314 d.A.) auf einen „Beschluss vom 31.01.2005” bezogen. Aus dem Inhalt der Entscheidung folgt aber, dass es sich ...