Verfahrensgang
AG Schlüchtern (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen K 37/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 03.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 34 000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Schuldnerin war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Auf Antrag der Gläubigerin (Bl. 1 d.A.) ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.06.2002 (Bl. 2 d. A) dessen Zwangsversteigerung an. Mit Beschluss vom 04.11.2002 (Bl. 20 d.A.) setzte das Amtsgericht den Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf EUR 113 000,– fest. Sodann bestimmte es durch Beschluss vom 30.12.2002 (Bl. 30 d.A.) einen Versteigerungstermin auf den 22.05.2003, stellte das Verfahren aber mit Beschluss vom 05.05.2003 (Bl. 48 d.A.) ein und hob den zuvor bestimmten Versteigerungstermin auf. Auf Antrag der Gläubigerin vom 02.11.2003 (Bl. 53 d.A.) beschloss das Amtsgericht sodann am 06.11.2003 (Bl. 54 d.A.) die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte durch Beschluss vom 25.08.2004 (Bl. 65 d.A.) einen Termin zur Versteigerung auf den 27.01.2005, verlegte diesen Termin am 18.11.2004 (Bl. 72 d.A.) auf den 14.04.2005. Zum Schluss der an diesem Tag stattfindenden Versteigerung hatte die Gläubigerin durch einen Rechtsanwalt das höchste Gebot von EUR 20 000,– abgegeben. Das Amtsgericht versagte diesem Gebot mit Beschluss vom 14.04.2004 (Bl. 173 d.A.) gemäß § 85a Abs. 1 ZVG den Zuschlag und beraumte auf den 11.10.2005 einen neuen Versteigerungstermin an. In diesem Termin blieb ein Herr XX mit einem Gebot von EUR 40 000,– Meistbietender (Bl. 249 d.A.). Diesem Gebot versagte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.11.2005 (Bl. 263 d.A.) gemäß § 33 ZVG den Zuschlag, weil die Gläubigerin unterdessen mit Schreiben vom 14.11.2005 (Bl. 261 d.A.) die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Sodann setzte das Amtsgericht das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin (Bl. 266 d.A.) durch Beschluss vom 02.12.2005 (Bl. 267 d.A.) fort und bestimmte einen neuen Versteigerungstermin auf Donnerstag, den 22.06.2006, 9.30 Uhr. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten am 12.01.2006 zugestellt (Bl. 273 bis 281 d.A.), der Versteigerungstermin am 30.01.2006 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht (Bl. 283 d.A.). Nachdem am 08.06.2006 eine weitere Veröffentlichung des Versteigerungstermins im Amtlichen Bekanntmachungsorgan des Main-Kinzig-Kreises „Der Wochenbote” erschienen war (Bl. 303 d.A.), fand am 22.06.2006 die öffentliche Versteigerung statt. Zum Schluss der Versteigerung hatte der Verfahrensbeteiligte zu 11. mit EUR 34 000,– das höchste Gebot abgegeben (Bl. 311, 314 d.A.). Hinsichtlich des Ablaufs des Versteigerungstermins im Einzelnen wird auf das von diesem Termin aufgenommene Protokoll nebst Anlagen auf Bl. 307 bis 314 d.A. Bezug genommen.
Sodann verkündete das Amtsgericht am 03.07.2006 den Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 325 d.A.), mit welchem es dem Verfahrensbeteiligten zu 11. als Meistbietendem den Zuschlag erteilte.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.07.2006 (Bl. 339 d.A.) hat die Schuldnerin gegen diesen Beschluss vom 03.07.2006 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, mit dem abgegebenen Gebot von EUR 34 000,– seien nur ca. 30 % des Grundstückswertes erreicht. Es liege deshalb ein krasses Missverhältnis von Grundstückswert und Meistgebot vor, weswegen von einer Verschleuderung des Grundeigentums auszugehen sei. Ferner verweist die Schuldnerin auf die Pflegebedürftigkeit der Verfahrensbeteiligten zu 4. Die Verfahrensbeteiligten zu 3., 4 und 7. haben zur Beschwerde Stellung genommen und ebenfalls die Ansicht vertreten, es läge ein Fall der Verschleuderung vor. Auch blieben soziale Verhältnisse unberücksichtigt (Bl. 347 d.A.). Die Verfahrensbeteiligte zu 8. hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Bl. 349 bis 351 d.A.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2005 (Aktenzeichen: V ZB 98/05) ausgeführt, der Vertreter der Gläubigerin, der im ersten Versteigerungstermin vom 14.04.2005 ein Gebot von EUR 20 000,– abgegeben habe, habe dies nur getan, um die 5/10-Grenze des § 85a Abs. 1 BGB zu Fall zu bringen. Der Vertreter der Gläubigerin, bzw. diese selbst, hätte keinerlei Erwerbswillen gehabt. Deshalb sei das am 14.04.2005 abgegebene Gebot als unwirksam anzusehen. Dies habe zur Folge, dass dem am 22.06.2006 vom meistbietenden Verfahrensbeteiligten zu 11. abgegebene Gebot der Zuschlag zu versagen gewesen wäre. Der Verfahrensbeteiligte zu 11. ist der Beschwerde entgegengetreten und meint, es liege kein Fall der Verschleuderung oder des Verstoßes gegen die guten Sitten vor (Bl. 348 d.A.). Die Gläubigerin hat insofern zur Beschwerde Stellung genommen, als sie darauf hingewiesen hat, dass sie nach dem Versteigerungstermin vom 11.10.2005 die Einstellung des Verfahrens bewilligt habe, weil sich der damalige Meistbietende Müller „ein Rücktrittsre...