Normenkette
BGB § 536
Verfahrensgang
AG Hanau (Urteil vom 03.04.2020; Aktenzeichen 32 C 167/19) |
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Zugleich weist die Kammer die Beklagte darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Tatbestand
I.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet auch im zweiten Rechtszug aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Zu Recht hat das Amtsgericht Hanau die Klage auf Räumung für zulässig und begründet erachtet.
Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
Insbesondere verfängt die Auffassung der Beklagten nicht, ihre Verurteilung zur Räumung scheitere daran, dass der Klageantrag die falsche Hausnummer enthalte und von der Klägerin bis zuletzt auch nicht korrigiert worden sei. Das Amtsgericht durfte den Antrag ohne weiteres den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend auslegen. Klageanträge sind so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, „dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht.” (MünchKomm – Becker-Eberhard, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 253 Rdnr. 25 m.w.N.).
Wie das Amtsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, liegt auch durchaus eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift unter der tatsächlichen Wohnanschrift der Beklagten vor (Zustellungsurkunde Bl. 31 d.A.).
Nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit dem Berufungseinwand, das Amtsgericht habe die behaupteten Mängel unzutreffend gewürdigt. Soweit die Beklagte meint, das Amtsgericht verkenne hierbei die Tatsache, dass der Beklagten eine kernsanierte Wohnung übergeben worden sei, und dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass die Beklagte eine sanierte Wohnung übergeben bekommen habe, lässt sich daraus in Bezug auf die behaupteten Mängel nichts im Sinne der Beklagten herleiten, weil die Begrifflichkeit „(kern)saniert” nichts daran ändert, dass nur der tatsächliche Zustand geschuldet war, der bei Anmietung bestand. Denn wie das Amtsgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, ist derjenige Ist-Zustand maßgebend, der bereits bei Besichtigung der Wohnung vorhanden war und auch hätte erkannt werden können. Dieser aber soll sich nach den eigenen Ausführungen der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich erkennbar von einer „Kernsanierung” weit entfernt befunden haben, so dass die Mutter der Beklagten die Vermieter unmittelbar nach der Wohnungsübergabe auf die Mängel hingewiesen habe, so die Beklagte erstinstanzlich.
Soweit die Beklagte mit der Berufung argumentiert, der Beklagten sei unmittelbar nach der Wohnungsübergabe in Gegenwart ihrer Mutter ausdrücklich zugesichert worden, dass „die Mängel, die offensichtlich vorlagen und sichtbar waren”, beseitigt werden, vermag ein solches erst nach Vertragsabschluss stattgefundenes Gespräch – auch die Berufungsbegründung lässt genauen Ort und Zeitpunkt im Dunkeln – nichts daran zu ändern, dass für die Einstufung als Mangel allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist, der auch nach den eigenen Ausführungen der Beklagten jedenfalls vor diesem behaupteten Gespräch lag.
Schließlich verfängt auch die Auffassung der Beklagten nicht, bei dem gegebenen Rückstand der Beklagten von nur noch zwei Monatsmieten habe das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Minderungsrechte der Beklagten die Wirksamkeit der Kündigung verneinen müssen. Gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Dass solcher Zahlungsrückstand bestand, ist unstreitig. Dabei hat das Amtsgericht es entgegen der Berufungsbegründung auch keineswegs unterlassen, sic...