Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00%RU nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall vom 04.06.2001 mit dem Pitbullterrier noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schmerzensgeld wegen eines Unfalls geltend, der sich am 04.06.2001 in ... auf den Mainwiesen ereignet hat.

Der Beklagte betreibt ein Tierheim, welches sich mit der Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von Tieren beschäftigt.

Am 04.06.2001 ging die Klägerin auf den Mainwiesen in ... spazieren. Die stellvertretende Vorsitzende des Beklagten ... führte zu dieser Zeit dort die Pitbullterrier-Hündin namens ... , welche dem Tierheim durch Vertrag vom 02.01.1996 übereignet worden war (wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 64 d. A. verwiesen), sowie zwei weitere Hunde aus. Die Pitbullterrier-Hündin sprang die Klägerin an, weshalb diese stürzte. Die Klägerin erlitt am linken Handgelenk eine distale Radiusfraktur sowie am linken Bein eine sub- und pertrochantäre Oberschenkeltrümmerfraktur (wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Verletzungen wird auf den Bericht der Klinik der ... (BI. 12 d. A.) Bezug genommen). Sie war bis zum 26.06.2001 in stationärer Behandlung in der Klinik der ... Im Anschluss daran folgte ein Aufenthalt in einem Reha-Zentrum in ... . Die dortige Behandlung dauerte bis zum 31.07.2001. Sie musste sich dann einer weiterer Operation im ... unterziehen. Die Entlassung erfolgte am 03.08.2001 (wegen des Berichts des Klinikums der ... wird auf Bl. 17 d. A. verwiesen). Seit dem 04.08.2001 befindet sich die Klägerin regelmäßig in krankengymnastischer Behandlung. Es liegt in der linken Hüfte eine deutliche Einschränkung der Abduktion und Addultion vor. Insgesamt ist die grobe Kraft noch immer vermindert. Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, Strümpfe und Schuhe anzuziehen. Es ist noch nicht geklärt, ob eine Beinverkürzung mit einer daraus resultierenden Arthrose vorliegt. Möglicherweise muss sich die Klägerin einer weiteren Operation unterziehen.

Die Klägerin behauptet, die Pitbullterrier-Hündin sei nicht angeleint gewesen. Nach einem Spurt über ca. 100 m in vollem Tempo habe sie sie angesprungen.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei Tierhalter, da er dem Hund Obdach und Pflege gewähre. Er komme aus eigenem Interesse für die Unterhaltskosten des Tieres auf und entscheide über dessen weiteres Schicksal.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00%RU 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie beantragt weiterhin,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall vom 04.06.2001 mit dem Pitbullterrier noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Mund sei angeleint gewesen. Die Klägerin sei auf den Hund und die Hundeführerin ... zugegangen, um die beiden zu begrüßen. Die Hündin sei ganz leicht an ihr hochgesprungen, die Klägerin sei aber einen leichten Schritt zurück in eine Mulde geraten und gestürzt.

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei kein Tierhalter im Sinne von § 833 BGB, da die Tierhaltung nicht im eigenen Interesse erfolge. Beweggrund bei der Aufnahme der Tiere sei vielmehr, diesen Schutz und Fürsorge zu gewähren, da sie ansonsten obdachlos wären bzw. ihre Versorgung nicht sichergestellt wäre. Die Besitznahme und Verwahrung eines Tieres durch den Tierschutzverein erfolge nur deshalb, damit ein herrenloses Tier keine Schäden anrichtet. Zumindest sei jedoch eine analoge Anwendung des § 833 Satz 2 BGB geboten, da die Ausübung der Arbeit eines Tierschutzvereines einem Beruf gleichkomme.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der stellvertretenden Vorsitzenden ... . Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2003 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 847 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR.

Die Voraussetzungen des § 833 BGB für die Haftung des Tierhalters liegen vor. Die Klägerin wurde von der Pitbullhündin, welche bei dem Beklagten untergebracht ist, angesprungen. Infolgedessen stürzte sie und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Der Beklagte ist auch Tierhalter im Sinne von § 833 BGB. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW RR 1988, 655). Diese Voraussetzungen sind vorli...

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