Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2. 500 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin hält 1035 der Aktien der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren 32 Millionen Aktien überwiegend im Streubesitz gehalten werden. Die Aktie der Verfügungsbeklagten lag Mitte Dezember 2006 bei 5,75 EUR pro Aktie, woraus sich ein kapitalisierter Marktwert der Verfügungsbeklagten von rund 184 Millionen Euro ergibt.
Die Verfügungsbeklagte ist im Bereich der Mobilfunkdienstleistungen tätig. Der Gegenstand des Unternehmens ist in der Satzung wie folgt definiert:
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen sowie Geräten in der Kommunikationstechnik, die Vermietung und das Leasinggeschäft mit Geräten der Kommunikationstechnik, ferner der Handel mit allen Geräten in diesem Bereich.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck ihre Geschäftstätigkeiten auch durch Tochter-, Gemeinschaft- und Beteiligungsunternehmen ausüben sowie Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen abschließen.
Der Markt der Mobilfunkleistungen wird bedient von Unternehmen, die über ein eigenes Netz verfügen und solchen, die entsprechende Dienste vermitteln. Zu Letzteren gehört neben der Verfügungsbeklagten auch die Firma AG. Diese hat bei einem Aktienvolumen von 62 Millionen Aktien und einem Aktienwert Mitte Dezember 2006 von ca. 22 EUR einen kapitalisierten Marktwert von rund 1,36 Milliarden EUR. Diese Firma betrieb im Jahr 2006 die Fusion mit ihrer Tochtergesellschaft, der AG. Die Fusion war durch Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlungen der entsprechenden Aktiengesellschaften zur Überprüfung von Gerichten gestellt, es waren Verfahren nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz anhängig.
Der Vorstand der Verfügungsbeklagten vertrat in öffentlichen Ankündigungen die Ansicht, es werde in absehbarer Zeit im Bereich der Anbieter ohne eigenes Netz zu Konsolidierungen kommen müssen, wobei diese sinnvoller weise unter dem Dach der Firma AG stattfinden sollten.
Am 9.10.2006 gab die Verfügungsbeklagte bekannt, sie habe Aktien der AG erworben und halte nun 9,39 % der Stimmrechte. Der Aktienerwerb sei größtenteils fremdfinanziert durch Ausnutzung einer für strategische Akquisitionen eingeräumten Kreditlinie. Am 27.10.2006 teilte die Verfügungsbeklagte mit, sie habe ihren Anteil an der AG auf 10,37% erhöht.
Am 30.10.2006 kam es zu Presseveröffentlichungen, in denen unter Bezugnahme auf den Vorstand der Verfügungsbeklagten mitgeteilt wurde, diese beabsichtigte eine Erhöhung ihres Anteils an der AG auf bis zu 20 %.
In der Folgezeit versuchte die Verfügungsbeklagte einen vakant gewordenen Sitz im Aufsichtsrat der AG mit einem Mitglied ihres Vertrauens besetzen zu lassen, was jedoch scheiterte.
Daraufhin wurden in der Presse Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der Verfügungsbeklagten wiedergegeben, eine außerordentliche Hauptversammlung der AG erzwingen zu wollen. Ferner solle geprüft werden, ob die Verfügungsbeklagte den anhängigen Klagen gegen die Fusion von AG und freenet.de AG als Neben-intervenientin beitreten solle.
Die Verfügungsklägerin will der Verfügungsbeklagten untersagen lassen, weitere Aktien der AG zu erwerben oder in anderer Weise sich um verbesserte Einflussmöglichkeiten auf die AG zu bemühen, ohne dass vorher ein ausdrücklicher Zustimmungsbeschluss ihrer Hauptversammlung herbeigeführt wird. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Vorstand der Verfügungsbeklagten verstoßen bei seinem Versuch einer weiteren Beteiligung an der AG bereits gegen ihre Satzung. Während die Verfügungsbeklagte nach ihrer Satzung ein Telekommunikationsunternehmen sei, habe der Vorstand sie durch den fremdfinanzierten Erwerb des Unternehmenspakets an der AG in ein Finanzanlagenunternehmen umgewandelt.
Die Verfügungsbeklagte beschäftige sich nunmehr hauptsächlich mit Wertpapierspekulationsgeschäften und gehe deshalb ihrer satzungsbestimmten Tätigkeit nur noch nachrangig nach, zumal der Kaufpreis des fremdfinanziert übernommenen Aktienpakets höher sei als die Marktkapitalisierung der Verfügungsbeklagten.
Infolge der Größe des zur Übernahme vorgesehenen Aktienpaketes setzte der Vorstand die Verfügungsbeklagte darüber hinaus einem Insolvenzrisiko aus, das sich schon durch Kursschwankungen der AG realisieren könne.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
- zukünftig ohne ausdrücklichen Zustimmungsbeschluss ihrer Hauptversammlung Aktien der AG, Hollerstraße 126, 24872 Büdelsdorf zu erwerben,
- durch sonstige Handlungen Maßnahmen zu ergreifen, die auf einer Erhöhung ihrer Beteiligung an oder Wahrnehmung direkter Einflussmöglichkei...