Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhungsverlangen des Grundstückserwerbers

 

Orientierungssatz

1. Der Erwerber eines Grundstücks tritt erst mit Eintragung ins Grundbuch in die Rechtsstellung des Voreigentümers; dies gilt auch dann, wenn zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart wird, daß die Nutzungen aus dem Mietverhältnis dem Erwerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt zustehen.

2. Benennt der Mieter im Gegensatz zu dem vom Vermieter vorgelegten Privatgutachten 3 Vergleichswohnungen mit einer niedrigeren Miete, sind die Darlegungen des Vermieters erschüttert, so daß ein gerichtliches Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete einzuholen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730042

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