Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anrechnung fiktiver Instandsetzungskosten auf den Modernisierungszuschlag

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Anrechnung fiktiver Instandsetzungskosten auf den Modernisierungszuschlag nach Fenstermodernisierung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Der Vermieter hat bei einer Mieterhöhung nach MHG § 3 (juris: MietHöReglG) von den Gesamtkosten seiner Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die der Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung sowie der Einsparung von Heizenergie dienen, die fiktiven Kosten solcher Instandsetzungen abzuziehen, die zur Zeit seiner Maßnahmen fällig, dh bei wirtschaftlicher Betrachtung sowie unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, notwendig waren (vergleiche OLG Celle, 1981-03-16, 2 UH 1/80, WuM 1981, 151 und OLG Hamburg, 1982-10-06, 4 U 133/82, WuM 1983, 13).

3. Der Vermieter hat Fenster und Türen durch Pflegemaßnahmen wie Streichen und Lackieren und durch die Beseitigung von Schäden zu erhalten oder infolge ihres Alters untauglich gewordene Teile auszuwechseln. Mußten die ausgewechselten Teile zur Zeit des Einbaus isolierverglaster Fenster ohnehin gepflegt, ausgebessert oder erneuert werden, so stellt die Modernisierung zugleich eine Instandsetzung der Mietsache dar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735401

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