Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 28.01.2010; Aktenzeichen 6 U 132/09)

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 12.08.2009; Aktenzeichen 8 O 345/08)

 

Nachgehend

OLG Celle (Urteil vom 05.07.2012; Aktenzeichen 8 U 28/12)

 

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem ... in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der..., hinsichtlich des Bauvorhabens ... bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der... und der ... für die in dem Haftpflichtprozess des Klägers gegen die ... vor dem Landgericht Verden - Az. 8 O 345/08 - im Urteil vom 12.8.2009 ausgeurteilten Haftungsansprüche mit Ausnahme sog. Erfüllungsansprüche bzw. Erfüllungssurrogate, hier die Kosten des Ausbaus und der Deponierung der Sohlplatte sowie der Kosten einer neuen Sohlplatte, zu gewähren hat.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau ... ließen in den Jahren 2003/2004 auf dem Grundstück ... ein Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise errichten. In diesem Zusammenhang erhielt die ..., mit separatem Vertrag vom 26.11.2003 den Auftrag, die Maurer- und Stahlbetonarbeiten durchzuführen. Diese erstellte daraufhin die Sohlplatte für das zu errichtende Haus, auf die im Anschluss durch die gesondert beauftragte ... ein Fertighaus montiert wurde. Der Einbau der Stahlbetonsohle erfolgte am 22.12.2003.

Im Februar 2004 zeigten sich zahlreiche Risse in der Sohlplatte, außerdem Abplatzungen an deren Oberfläche; aufgrund dessen wurden Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, die im Ergebnis jedoch erfolglos blieben. Bedingt durch die Mängel der Sohlplatte kam es in der Folge zu einem Abdriften der Außenwände und zur Rissbildung am Baukörper des auf dieser errichteten Hauses. Im Rahmen des seitens der Bauherren veranlassten selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Verden (Az. 8 OH 13/05) stellte der dort beauftrage Sachverständige u.a. fest, dass die Sohlplatte keine ausreichende Druckfestigkeit aufweise und es erforderlich sei, das gesamte Gebäude abzureißen und einschließlich Sohlplatte neu zu errichten.

Durch Urteil das Landgerichts Verden vom 12.8.2009 (Az. 8 O 345/08) wurde die ... (gesamtschuldnerisch mit dem beauftragten Architekten sowie dem beteiligten Statiker) verurteilt, an den Kläger, der sich mit Abtretungsvertrag voni 30.4.2008 die Ansprüche seiner Ehefrau hatte abtreten lassen, 415.875,85 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte das Landgericht Verden u.a. aus, dass die ... die fehlende Druckfestigkeit der Sohlplatte, als deren Ursache ein falscher Wasser-Zement-Faktor sowie ein unzureichender Frostschutz in Betracht käme, zu vertreten habe und deswegen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Gegenüber der ... ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Am 24.2.2010 wurde über das Vermögen der ... auf ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet und ..., zum Insolvenzverwalter bestellt. Eine Forderung des Klägers in Höhe von 452.694,50 EUR wurde zur Insolvenztabelle festgestellt.

Die ... war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden beläuft sich ausweislich des Versicherungsscheins auf bis zu 1.000.000,- EUR. Zum versicherten Risiko heißt es im Versicherungsschein:

"152405 Sonstige Betriebe des Bau - und Ausbauhandwerks

- Maurerarbeiten - "

Eine Eintrittsverpflichtung für die durch Urteil des Landgerichts Verden vom 12.8.2009 festgestellten Ansprüche des Klägers gegen die .... und die Erbringung von Versicherungsleistungen wies die Beklagte gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers vorprozessual zurück.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... auf Gewährung von Versicherungsschutz aus der bestehenden Haftpflichtversicherung ist bislang nicht erfolgt; gleichfalls hat dieser auch nicht dem Antrag des Klägers auf Freigabe des Freistellungs- und Deckungsanspruchs aus der Insolvenzmasse entsprochen.

Mit seiner hiesigen Klage begehrt der Kläger - sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - die Feststellung des Bestehens von Versicherungsschutz gegenüber dem Insolvenzverwalter aus dem vorstehend genannten Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis (Bauhandwerker-Police) für die ihm durch das o.g. Urteil des Landgerichts Verden gegen die ... zuerkannten Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der Kosten für den Ausbau und die Deponierung der vorhandenen sowie die Herstellung einer neuen Sohlplatte.

Er ist der Auffassung, dass ihm als geschädigtem Dritten ein rechtliches Interesse daran zuzubilligen sei, feststellen zu lassen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter der ... Deckungsschutz zu gewähren habe, da er Gefahr laufe, aufgrund dessen Untätigkeit seiner Befriedigungsmöglichkeiten verlustig zu gehen, insbesondere aufgrund der drohenden Verjährung des Deckungs...

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