Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit von 3.500,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 30.000,- DM
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch.
Die Beklagte hat am 23. und 24.4.1999 das 5. Balinger Rockfestival - ein Rockfestival mit religiösem Hintergrund - veranstaltet. An diesem Festival hat auch die Jugendgruppe Life des ... aus ... geleitet und begleitet von den erwachsenen Begleitpersonen ... und ..., teilgenommen. Ihr hat auch der Kläger angehört.
Am Abend des 24.05.1999 ist auch die Rockband ... aufgetreten. Deren Mitglieder haben die Zuhörer, im wesentlichen Jugendliche, auch zum Stage-Diving, worunter das Springen von der Bühne in die Zuschauermenge zu verstehen ist, aufgefordert. Dabei lässt sich der Springende auf die vor der Bühne stehenden Konzertbesucher fallen, wird von den vor der Bühne stehenden Zuschauern mit den Armen aufgefangen, nach hinten weitergereicht und schließlich dann heruntergelassen.
Auch der Kläger hat an diesem Stage-Diving teilgenommen und ist mehrmals von der ca. 1,50 hohen Bühne in die Zuschauermenge gesprungen.
Der Kläger trägt vor:
Bei seinem letzten Sprung sei er beim Kopfüber-Abladen auf seine linke Schulter gefallen. Der von ihm aufgesuchte Sanitäter vor Ort hab nichts feststellen können, sondern ihm lediglich eine Salbe verabreicht. Die Jugendgruppe sei noch gegen Mitternacht nach ... zurückgefahren.
Am darauffolgenden Sonntagmorgen (25.4.1999) habe er den Notarzt ..., aufgesucht, der eine Schulterprellung diagnostiziert habe. Eine Woche später sei er bei den Unfallchirurgen ... und ... in ... geröntgt worden; auf dem Röntgenbild sei nichts zu erkennen gewesen.
Im August 1999 sei er zu seinem Vater nach ... gezogen. Da die Schmerzen im Sportunterricht unerträglich gewesen seien, habe er sich im September 1999 bei den Orthopäden ... und ... in ... untersuchen lassen. Von diesen Ärzten sei er an das ... in ... verwiesen worden. Dort habe man am 21.12.1999 festgestellt, daß eine Operation an der Schulter aufgrund folgender Diagnose unumgänglich sei:
"Klinisch zeigt sich eine unauffällige schulterumspannende Muskulatur, Druckschmerz über dem AC-Gelenk. Weiterhin Instabilität des linken Schulter-Eck-Gelenkes. Bewegungsausmaß aktiv wie passiv. Abduktion 170 Grad, Außenrotation in 0 Grad-Position 40 Grad, Innenrotation bis TH 8. Bei passiver Bewegungsführung teilweise Einklemmungssymptomatik. Apprehension-Sign als Zeichen der vorderen Instabilität ist positiv, kein Zeichen für eine dorsale Instabilität."
Die operative Diagnose vom 4.2.2000 habe wie folgt gelautet:
Zustand nach traumatischer Schulterluxation mit rezidivierenden Subluxationen. Adhärenter freier Gelenkkörper, Knorpelschaden Grad IV im Glenuid stellenweise Grad I-II Humeruskopf mit durchgeführter modifizierter Bankart-OP.
Er habe nach Durchführung der Operation zur Wundheilung den Arm für sechs Wochen im Gilchrist-Verband tragen müssen. Danach habe er ein halbes Jahr zur Krankengymnastik teilgenommen. Er habe auch heute noch Beschwerden. Nach wie vor seien drei Titan-Anker in seine Schulter eingepflanzt. Vom Schwimmen abgesehen bestehe ein ärztliches Sportverbot.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Weder auf noch vor der Bühne hätten sich Sicherheitskräfte befunden, die die Jugendlichen davon abgehalten hätten, auf die Bühne zu klettern und dort das Stage-Diving zu praktizieren. Die Beklagte hätte ohne weiteres die Gefährlichkeit des Stage-Diving für die jugendlichen Besucher erkennen können und müssen. Sie habe jedoch nichts unternommen, obwohl sie das Stage-Diving leicht hätte unterbinden können.
Auf das von ihm begehrte Schmerzensgeld, das er sich in Höhe von 15.000,- DM vorstellt, lasse er sich ein Mitverschulden von höchstens 25 % anrechnen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.09.2001 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfall vom 24.4.1999 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat ein von der Beklagten gefertigtes Videoband in Augenschein genommen.
Auf das weitere Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
I.
Die beklagte Kirchengemeinde ist parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Nach §§ 1 und 2 bad.-württ. KirchenG sind nicht nur die evangelische Kirche, sondern auch die örtlichen Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies ergibt sich im übrigen auch aus den bad.-württ. Kirchensteuergesetz ...