Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 12 U 261/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.1998 bis 31.10.2002 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen.

Für die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 30.04.1998 und 01.11.2002 bis 30.06.2004 wird die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert von der beklagten Versicherung wegen des behaupteten Eintritts seiner Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente. Daneben macht er noch weitere Ansprüche, u.a. Rückzahlungsforderungen und Schadensersatzforderungen geltend.

Die Parteien schlossen am 07.03.1978 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Verweisungsklausel ab. Als Versicherungsende war der Juni 2004 genannt (Versicherungsschein vom 06.07.1978; III 1049). Im Versicherungsfall hätte der Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von zuletzt DM 2.742,68 erhalten. Der Monatsbeitrag des Klägers für die zuvor genannten Versicherungen betrug DM 1.057,50.

Die Parteien hatten in Erklärungen vom 24.06.1976 und 29.08.1983 Ursachen und Folgen einer Bandscheibenoperation des Klägers im Jahre 1972 (Anlagenheft Bekl. AS. 3) von der Versicherung ausgeschlossen.

Der Kläger zahlte den Monatsbeitrag in Höhe von DM 1.057,50 in der Zeit von Februar 1998 bis November 1998 weiter. Danach stundete die Beklagte dem Kläger die Beiträge für die Dauer eines Jahres.

Im Jahre 1978/1979 hatte der Kläger 4 Raten nicht gezahlt und war von der Beklagten gemahnt worden. Der Vertrag war dann ab 02.79 storniert worden. Die Beklagte hatte aber das Wiederinkrafttreten des Vertrages angeboten. Der Kläger nahm das Angebot zu folgenden Konditionen an:

Tarif 104

Beginn: 01.11.1978

Eintrittsalter 35 Jahre

Endalter 60 Jahre, also

Laufzeit 25 Jahre

Vertragsablauf: 31.10.2003

Versicherungssumme:

100.000,00 DM

mtl. BUZ-Rente

1.500,00 DM

MB für Tarif 104

315,00 DM

MB für Tarif 009

78,80 DM

Gesamtbeitrag

393,80 DM

Im Jahre 1984 kündigte der Kläger die Versicherung. Die Beklagte riet dem Kläger von der Kündigung mit Schreiben vom 21.02.1984 (I, 237) ab, ohne dass mitgeteilt wird, wann der Vertrag fortgesetzt wurde.

In einem Nachtrag zum Versicherungsschein, gültig ab 01.11.1997 (Anlagenheft Bekl., AS. 123) findet sich u.a. eine Lebensversicherungssumme von DM 182.909,00 und eine Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Barrente in Höhe von DM 2.742,68. Als Ende der Versicherung war der 31.10.2003 vorgesehen. Der Kläger hatte den Nachtrag in dem Verfahren LG Heidelberg 3 O 314/98, in dem er eine Berufsunfähigkeitsrente eingeklagt, die Klage dann aber zurückgenommen hatte, selbst vorgelegt.

Nachdem der Kläger ab dem 01.12.1999 keine Beiträge mehr gezahlt hatte, stellte die Beklagte die Versicherung gemäß § 39 VVG mit Schreiben vom 03.04.2000 (I, 267) beitragsfrei. Danach betrug die beitragsfreie Versicherungssumme DM 90.186,00 und die Berufsunfähigkeitsrente DM 1.352,79. Außerdem verrechnte die Beklagte rückständige Beiträge, Mahnkosten und Darlehen.

Im Mai 1998 hatte der Kläger durch seinen Prozessvertreter der Beklagten die Berufsunfähigkeit angezeigt (III, 1221), die Beklagte hatte eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 29.05.1998 (III, 1089) aber abgelehnt.

Der Kläger trat am 24.06.1999 die Lebensversicherung für den Erlebensfall in Höhe eines Teilbetrages über DM 50.000,00 an die … ab, am 15.09.2000 in voller Höhe (Anlagenheft Bekl., AS. 127, 129).

Die … kündigte die Lebensversicherung zum nächstmöglichen Termin mit Schreiben vom 09.10.2002 (Anlagenheft Bekl., AS. 131). Die Abtretung erfasste nach ihrem Wortlaut auch die damit verbundenen Zusatzversicherungen.

Unter dem 29.10.2002 rechnete die Beklagte … gegenüber die Versicherung wie folgt ab (Anlagenheft Bekl., AS. 133):

Sie haben die Versicherung 121828102 gekündigt. Ihren Antrag haben wir bearbeitet. Zum 31.10.2002 ergeben sich folgende Beträge:

Rückkaufswert

44.860,60 €

Rückkaufswert aus Bonus

31.499,20 €

BUZ-Rückgewährbetrag

40,00 €

BUZ/EUZ-Überschussanteile

8.005,58 €

Schlussüberschussanteile

6.119,40 €

Summe

90.524,78 €

Der Kläger hatte eine Feinmechanikerlehre durchlaufen und war mehrere Jahre in seinem Beruf tätig gewesen. Nach einer etwa 1 ½-jährigen Arbeitslosigkeit begann er im Jahre 1976 als Versicherungsmitarbeiter im Außendienst. Er war für … tätig, aber auch seit 1978 bis 1983 als freier Handelsvertreter für die Beklagte. Zeitweise war er auch für … eingeschaltet.

Nachdem der Kläger der Beklagten seine Ansprüche aus der behaupteten Berufsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 13.05.1998 angemeldet hatte unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahmen des Dr. … vom 28.04.1998 und Dr. … vom 15.03.1998 (I, 47), holte die Beklagte ein Gutachten bei …, einem Orthopäden, bei der … ein (Anlagenheft Bekl., AS. 5 ff.). Danach wurde eine Berufsunfähigkeit sowohl auf orthopädischem Gebiet als auch auf neurologisch/p...

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