Verfahrensgang

AG Schwäbisch Hall (Entscheidung vom 31.03.2010; Aktenzeichen K 18/10)

 

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin N. B... vom 13.4.2010 wird der Beschluss des Amtsgericht Schwäbisch Hall vom 31.3.2010, Az. K. 18/2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Bl. 12/13 d.A.) dahingehend

    abgeändert,

    dass ihr Herr Rechtsbeistand ... zur Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren beigeordnet wird.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.4.2010 ist zulässig und auch begründet. Der Gläubigerin ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Das Amtsgericht Schwäbisch Hall hat der Gläubigerin auf deren Antrag vom 19.2.2010 im Beschluss vom 31.3.2010 einerseits grundsätzlich Prozesskostenhilfe für das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt, andererseits die beantragte Beiordnung des Rechtsbeistands ... zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht in diesem Beschluss aus, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in diesem Zwangsversteigerungsverfahren nicht notwendig sei. Es verweist insbesondere darauf, dass das gleiche Verfahren bereits unter dem Az. K. 76/2008 durch die Gläubigerin betrieben wurde, und dort bereits ein Versteigerungstermin stattgefunden hatte und ein zuschlagsfähiges Meistgebot abgegeben wurde. Danach kam es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen einem Miteigentümer und der Gläubigerin und die Gläubigerin hat vor der Entscheidung über den Zuschlag den Versteigerungsantrag zurückgenommen, weshalb das Verfahren mit der Versagung des Zuschlags endete. Hintergrund war wohl, dass das Meistgebot als zu niedrig angesehen wurde. Auch in diesem Verfahren war ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres jetzigen Vertreters bewilligt worden. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführte, dass das nunmehr durchzuführende neue Verfahren mit dem vorangegangenen Verfahren weitgehend identisch sei und begründet weiter, weshalb aus seiner Sicht das Verfahren keine Schwierigkeiten aufweise, die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machten.

In seiner Nichtabhilfeverfügung vom 11.5.2010 führt das Amtsgericht zusätzlich aus, dass dieses neue Verfahren nicht notwendig gewesen sei. Der Antragstellerin sei es ohne weiteres in dem vorausgegangenen Versteigerungsverfahren möglich gewesen, statt der Rücknahme des Antrags die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen, was ebenfalls zu einer Versagung des Zuschlages geführt hatte und ein neues Verfahren - mit neuen Anwaltsgebühren - überflüssig gemacht hätte.

Die Argumentation des Amtsgericht Schwäbisch Hall ist durchaus beachtlich. Letztlich bringt das Amtsgericht Schwäbisch Hall zum Ausdruck, dass es die Beantragung von Prozesskostenhilfe für das neue Zwangsversteigerungsverfahren für mutwillig erachtet. Dies erscheint durchaus vertretbar. Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicherweise verfolgen würde. Mutwillig kann eine Rechtsverfolgung unter anderem auch dann sein, wenn das verfolgte Ziel auf einfacherem Wege zu erreichen ist, insbesondere auch, wenn von 2 gleichwertigen prozessualen Wegen derjenige beschritten wird, der kostspieliger ist (vgl. Zöller/Philippi, Simon Frist Aufl., § 114 ZPO Rn. 30 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Dies könnte man vorliegend annehmen, wenn man der Argumentation des Amtsgericht Schwäbisch Hall folgt.

Die Mutwilligkeit ist aber bereits bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO zu prüfen. Wenn eine beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen wird, so ist gemäß § 114 ZPO die Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen. Das Amtsgericht Schwäbisch Hall hat jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt. Es hat damit die Mutwilligkeit verneint. Diese Entscheidung kann wegen des Verbots der reformatio in peius durch das Beschwerdegericht auch nicht abgeändert werden.

Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, spielt die Frage der Mutwilligkeit dagegen keine Rolle. Hier ist lediglich gemäß § 121 Abs. 2 ZPO zu prüfen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in diesem Verfahren erforderlich erscheint. Insofern ist es bereits widersprüchlich, dass das Amtsgericht Schwäbisch Hall einerseits für das vorangegangene Zwangsversteigerungsverfahren, für das der Gläubigerin ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, einen Rechtsanwalt beigeordnet hat, nunmehr jedoch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für erforderlich hält, obwohl es sich, wie das Amtsgericht selbst feststellt, um das gleiche Verfahren handelt. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten ...

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