Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 14.06.2004; Aktenzeichen 3 IN 18/99) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 14.06.2004 – 3 IN 18/99 – mit dem die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf 2.319,01 EUR festgesetzt wurde, abgeändert:
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird nunmehr festgesetzt auf
3.600,32 EUR,
darin sind 496,59 EUR Umsatzsteuer enthalten.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin 3/4, die Beschwerdeführerin 1/4.
Beschwerdewert:2. 644 EUR.
Tatbestand
I.
Am 19.01.1999 ging beim Insolvenzgericht der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit ein.
Mit Beschluss vom 20.01.1999 bestellte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Heilbronn die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.
Unter dem 04.03.1999 (Bl. 27ff d.A.) erstattete die Beschwerdeführerin ihr Gutachten und überreichte mit Anhang A die von ihr erstellte Vermögensübersicht. Die Beschwerdeführerin ermittelte einen Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens in Höhe von 34. 000 DM (17.383,92 EUR).
Mit Beschluss vom 05.03.1999 eröffnete das Amtsgericht Heilbronn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte die Beschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin. Mit Schreiben vom 20.12.2004 (Bl. 160 d.A.) beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin. Die verwaltete Masse bezifferte sie nunmehr mit 28.182,44 EUR und führte aus, der ursprünglich in ihrem Gutachten vom 04.03.1999 angegebene Wert des verwalteten Vermögens von 34. 000 DM (17.383,92 EUR) sei zu korrigieren, da die Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Rahmen der Gutachtenerstellung mit DM 17.000 (EUR 8.691,96) angesetzt worden seien. Nach Verfahrenseröffnung habe sich aber gezeigt, dass die Rückkaufswerte der einzelnen Versicherungen wesentlich höher waren und der Wert der Versicherungen insgesamt DM 38.120,07 (EUR 19.490,48) betrage.
Die Beschwerdeführerin beantragte außerdem die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 3 InsVV für die von ihr während der Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens vorgenommene Abwicklung von Arbeitsverhältnissen. Sie habe mit den zwei bei Einleitung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge geschlossen und drei beim Arbeitsgericht Heilbronn bereits anhängige Lohnklagen von (ehemaligen) Arbeitnehmern der Schuldnerin geprüft, fortgeführt und mit einem Prozessvergleich beendet. Hierfür sei ein Zuschlag von 10 % angemessen.
Mit Beschluss vom 14.06.2005 setzte das Amtsgericht die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ausgehend von dem im Gutachten der Beschwerdeführerin vom 04.03.1999 ermittelten Wert der verwalteten Masse von 17.383,93 EUR (34. 000 DM) auf 2.319,01 EUR fest. Unter Berufung auf den Beschluss dieser Kammer vom 05.11.2002 (1b T 329/2002) vertrat das Amtsgericht Heilbronn die Auffassung, dass später realisierte höhere Ansprüche der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zugrunde zu legen sind. Einen Zuschlag für die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse hielt das Amtsgericht Heilbronn nicht für gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin keine vom Normalfall so signifikant abweichende Tätigkeit ausgeübt habe, dass eine Heraufsetzung der Vergütung gerechtfertigt sei. Zusätzlich zu der Regelvergütung von 25 % aus der zugrunde gelegten Masse von 17.383,92 EUR setzte das Amtsgericht eine Auslagenpauschale von 260,76 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 EUR fest.
Gegen diesen ihr am 16.06.2005 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit am 28. Juni 2005 beim Amtsgericht Heilbronn eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde ein und beantragte, ihre Vergütung entsprechend ihrem Antrag vom 20.12.2004 festzusetzen. Mit Beschluss vom 30.06.2005 erklärte das Amtsgericht Nichtabhilfe und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die gem. §§ 64 Abs. 3, 6 Abs. 1 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist nach § 4 Abs. 1 InsO i.V.m. § 569 ZPO eingelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg und bleibt lediglich zu einem kleinen Teil unbegründet.
Der Beschwerdeführerin steht für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin ei...