Tenor
1. Die mit dem Klagantrag Ziffer 1 geltend gemachten Ansprüche sind hinsichtlich des Beklagten Ziffer 1 dem Grund nach zu 80 % gerechtfertigt, soweit sie materielle Schäden betreffen, in Bezug auf immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Klägerin von 20 %.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, der Klägerin 80 % ihrer materiellen Schäden, sofern die Ansprüche nicht gesetzlich auf Dritte übergehen, sowie ihren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Klägerin von 20 % aufgrund des Schadenereignisses vom 28.06.1999 in Obereisesheim zu ersetzen.
3. Die Klage wird hinsichtlich des Beklagten Ziffer 1 im übrigen, gegen die Beklagte Ziffer 2 insgesamt abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen durch einen Hund verursachter Körperverletzungen.
Am 28.06.1999 ging sie um die Mittagszeit am Ortsrand von O. spazieren und hielt ihren Pudel an der Leine. Am Ende der L.straße führte die Beklagte Ziffer 2 ihren Schäferhund sowie den ihres Vaters, des Beklagten Ziffer 1, unangeleint aus. Laut Klagevorbringen sei der dem Beklagten Ziffer 1 gehörende Hund direkt auf die Klägerin zugerannt, laut Darstellung von Beklagtenseite eigentlich auf deren Pudel, um mit diesem zu spielen. Jedenfalls rief die Beklagte Ziffer 2 den Schäferhund zurück, der auch abbremste und zurücklaufen wollte, dabei jedoch gegen den linken Unterschenkel der stehenden Klägerin stieß, die zu Boden stürzte.
Die Klägerin erlitt eine distale Unterschenkelfraktur links mit Sprunggelenksbeteiligung und eine proximale Fibulafraktur links. Sie befand sich zunächst in stationärer Behandlung vom 29.06. bis 12.07.1999 mit operativer Osteosynthese am 02.07.1999, anschließend in ambulanter Behandlung beim Arzt für Orthopädie Dr. S.
Die Metallentfernung erfolgte wiederum stationär vom 15. bis 19.06.2000. Vom 20.07. bis 10.08.2000 hielt sich die Klägerin in der F. klinik, Klinik für Rehabilitation … auf und wurde von dort als arbeitsfähig entlassen. Nach einem Urlaub ging die Klägerin ab 28.08.2000 wieder zur Arbeit.
Bis zum Unfall hatte sie Kurierdienste für die Fa. DB gemacht, nebenher bei der Fa. B. geputzt und ihren Haushalt mit Ehemann, einem erwachsenen Sohn und einer minderjährigen Tochter versehen.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, abgesehen von den orthopädischen Folgen der Knochenbrüche, die sie durch den Anprall des Schäferhundes des Beklagten Ziffer 1 davongetragen habe, seien zunehmend eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Verstimmung und phobischen Symptomen sowie Panikattacken aufgetreten, die eine psychiatrische und psychosomatische Behandlung erforderlich gemacht hätten.
Nach wie vor leide die Klägerin unter körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, die allein auf den Vorfall vom 28.06.1999 zurückzuführen seien.
Zwar habe sie die Verletzungen und deren Folgen durch den Anprall des Schäferhundes davongetragen, dessen Halter der Beklagte Ziffer 1 ist. Dessen Tochter, die Beklagte Ziffer 2, die den Hund zusammen mit ihrem eigenen ausgeführt hat, hafte jedoch auch ohne diesbezügliche vertragliche Verpflichtung so, als ob sie Halterin gewesen wäre oder die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hätte, denn sie habe die gleichen Einflussmöglichkeiten gehabt. Mindestens sei ihr ein schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie den aggressiven Hund nicht an der Leine geführt habe.
Die Klägerin beziffert ihren immateriellen und materiellen Schaden wie folgt: …
Außer dem Schmerzensgeld von insgesamt DM 20.000,00 begehrt die am … geborene Klägerin eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von DM 300,00 im Monat und schließlich die Feststellung der Ersatzpflicht beider Beklagter, da ihr auch künftig materielle und immaterielle Schäden entstehen könnten.
Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 30.343,03 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 04.01.2001 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldhöhe von DM 300,00 ab dem 01.07.1999 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.07., 01.10., 01.01. und 01.04. eines jeden Jahres zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 28.06.1999 in Obereisesheim, Ende Lindenstraße, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die tatsächlichen Grundlagen jedes zu Lasten der Beklagten Ziffer 2 in Betracht kommenden Anspruchs. Diese sei nämlich weder Halterin noch mit der Aufsichtsführung vertraglich betraute Hüterin des dem Beklagten Ziffer 1 gehörenden Schäferhundes gewesen noch gleich wie Letztere zu ...