Verfahrensgang
AG Lehrte (Beschluss vom 19.06.2003; Aktenzeichen 4 K 35/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 08.07.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 19.06.2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.500,00 EUR.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 19.06.2003 hat das Amtsgericht Lehrte den Verkehrswert des im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundbesitzes in … Flur …, gemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a ZVG auf 230.000,00 EUR festgesetzt. Der gerichtlichen Verkehrswertfestsetzung lag das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der Region Hannover der Vermessungs- und Katasterbehörde Hannover zugrunde.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde vom 08.07.2003, mit der die Eigentümerin geltend macht, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Verkehrswertgutachten nicht um ein von dem Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten, sondern um ein vom Beschwerdegegner eingeholtes Wertgutachten handele. Darüber hinaus sei das Gutachten auch deshalb nicht verwertbar, weil bei der Besetzung des Gutachterausschusses entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Gutachterausschuss nicht mit einem Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde besetzt gewesen sei.
Die gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 4 ZVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zu Recht hat das Amtsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Katasteramtes Hannover vom 09.10.2002 den Verkehrswert des in hälftigem Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks in Hämelerwald auf 230.000,00 EUR festgesetzt.
1. Zutreffend weist das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.07.2003 darauf hin, dass auch ein Privatgutachten taugliche Grundlage für die Wertfestsetzung nach § 74 a Abs. 5 ZVG sein kann, soweit das Gutachten schlüssige und nachvollziehbare Erwägungen zur Bemessung des Verkehrswertes enthält. § 74 a Abs. 5 ZVG schreibt nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht vor. Das geht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 74 a Rn. 10, wonach die Wertfestsetzung auch auf der Grundlage der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen erfolgen kann). Insoweit hat das Amtsgericht das vom Beschwerdegegner vorgelegte Gutachten, das mit schlüssiger, nachvollziehbarer und abgewogener Argumentation den Verkehrswert des Grundstücks auf 230.000,00 EUR bemisst, zu Recht als taugliche Grundlage für die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 74 a Abs. 5 ZVG herangezogen.
2. Der Verwendung des Gutachtens vom 09.10.2002 als Grundlage für die gerichtliche Wertfestsetzung steht auch nicht die Besetzung des Gutachterausschusses entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, aus § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB folge, dass der Gutachterausschuss zwingend mit einem Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde, der über Erfahrung in steuerlicher Bewertung von Grundstücken verfügt, zu besetzen sei, ist dem nicht zu folgen. Hinsichtlich der Besetzung des Gutachterausschusses schreibt § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich vor, dass der Vorsitzende und die weiteren Gutachter in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein sollen und sie nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein dürfen. § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB sieht lediglich vor, dass für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Bedienstete der zuständigen Finanzbehörde Mitglied des Gutachterausschusses sein muss. Vielmehr folgt daraus lediglich, dass der Sachverstand des Bediensteten der Finanzbehörde in die Ermittlung der Bodenrichtwerte einfließen muss. Dieses kann jedoch auch durch Erstellung einer Bodenrichtwertkarte durch einen entsprechenden Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde geschehen. § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB spricht insoweit nicht davon, dass der Bedienstete der Finanzbehörde Mitglied des den Grundstückswert festsetzenden Gutachterausschusses sein muss. Aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlerhafte Besetzung des Gutachterausschusses nicht ersichtlich.
3. Selbst wenn der Gutachterausschuss im vorliegenden Fall entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 192 Abs. 3 BauGB besetzt gewesen sein sollte, folgt daraus nicht die sachliche Unrichtigkeit des Wertgutachtens vom 09.10.2002. Aus dem Gutachten (S. 3 unten) geht hervor, dass der Gutachterausschuss bei der Ermittlung des Verkehrswertes u.a. die Bodenrichtigwertkarte für das zu bewertende Grundstück berücksichtigt hat. Danach ist davon auszugehen, dass bei der Bewertung ...