Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Amtsgericht die Umschreibung von der Zustimmung der Erbbauberechtigten abhängig macht.
Insoweit wird die Rechtspflege ein angewiesen, von ihren Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers haben die Beschwerdegegner zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1,4 Millionen EUR.
Gründe
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom …-UR-Nr. … des Notars … in … – hat der Beschwerdeführer im Wege vorweggenommener Erbfolge die oben näher bezeichneten Wohnungserbbaurechte, belegen in … schenkungsweise an seine Kinder, die Beteiligten zu 2–4, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen.
§ 9 des Vertrages lautet:
„Veräußerer und Erwerbe in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichten sich, die Grundstücke zu Lebzeiten des Nießbrauchers weder zu verkaufen noch zu belasten. Bei Verstößen gegen dieses Verbot, ist der Nießbraucher berechtigt, die Rückübertragung des betroffenen Grundstücks zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird die Eintragung einer Rückübertragungsvormerkung für den jeweiligen Nießbraucher in den betroffenen Grundbüchern bewilligt und beantragt.
Der Nießbraucher hat jederzeit das Recht, die Übertragung des Grundstücks auf sich aus welchen Gründen auch immer zu verlangen.
Die Erwerber bevollmächtigen den Nießbraucher hiermit, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, und zwar Gerichten, Behörden und Privatpersonen gegenüber, die zur Rückübertragung erforderlich sind. Die Vollmacht gilt über den Tod der Vollmachtgeber hinaus. Der Nießbraucher ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ….”
Nießbraucher ist nach dem Vertrag der Veräußerer der Beschwerdeführer.
Mit notariellem Rückübertragungsvertrag vom …-UR-Nr. … des Notars … – hat der Beschwerdeführer zugleich aufgrund der in § 9 des notariellen Vertrages vom … ausgetellten Vollmacht handelnd für die Beteiligten zu 2–4 die Rückübertragung der mit Vertrag vom … überlassenen Erbbaurechte an sich selbst erklärt. Er begehrt die entsprechende Umschreibung im Grundbuch.
Die Beteiligten zu 2–4 machen geltend, sie hätten dem Beschwerdeführer gegenüber die in § 9 des Schenkungsvertrages enthaltene Vollmacht widerrufen.
Mit Zwischenverfügung vom 06.04.2004 hat das Amtsgericht die Umschreibung der Grundvermögen auf den Beschwerdeführer unter anderem von der Zustimmung der eingetragenen Erbbauberechtigten abhängig gemacht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vollmacht enthalte nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sie unwiderruflich erteilt werden sollte. Auch eine unwiderrufliche Vollmacht könne aber widerrufen werden, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund bestehe. Ob dies der Fall sei, könne nicht beurteilt werden.
Gegen diese Bestimmung der Zwischenverfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.
Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die dem Beschwerdeführer in dem notariellen Vertrag vom … erteilte Vollmacht zur Rückübertragung der Wohnungserbbaurechte an sich selbst ist unwiderruflich. Zwar ist die Unwiderruflichkeit nicht ausdrücklich bestimmt. Sie ergibt sich aber vorliegend aus den Umständen. Mit der wohl einhelligen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 1991, 439 m.w.N.) ist auch die Kammer der Ansicht, dass in Fällen, in denen der Bevollmächtigte ein den Interessen des Vollmachtgebers mindestens gleichwertiges Interesse an dem auszuführenden Geschäft hat, die Vereinbarung einer unwiderruflichen Vollmacht anzunehmen ist. So liegt es hier. Aus der Bestimmung des § 9 des Schenkungsvertrages ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jederzeit das Recht haben sollte, die Rückübertragung auch namens der Beschenkten zu erklären. Das diese Vereinbarung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich den Interessen des Beschwerdeführers als Bevollmächtigtem dient, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Ist die Bevollmächtigung aber ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt oder dient sie nach Grund und Zweck seinem besonderen Interesse, liegt hier ein starkes Beweisanzeichen dafür vor, dass der Vollmachtgeber das Recht zum jederzeitigen Widerruf stillschweigend ausschließen wollte (BGH a.a.O., Seite 442 m.w.N.). Umstände, die diese Beweisanzeichen widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Demgemäß bedarf die Umschreibung der Wohnungserbbaurechte nicht mehr einer Zustimmung der Beschwerdegegner. Entsprechend war zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO, 13 a FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1508668 |
ZErb 2004, 273 |