Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 18.02.2020; Aktenzeichen 107 C 27/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 18.02.2020, Az. 107 C 27/18, wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.701,22 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger und die Beklagten bildeten die Eigentümergemeinschaft … in …. Der Kläger war Eigentümer der Teileigentumseinheit XX, für die die Teilungserklärung unter § 2 Nr. XX einen Betrieb als Supermarkt vorsieht. Weiter ist in § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung geregelt:

„In der Einheit Nummer XX (Supermarkt) ist der Betrieb eines Ladengeschäftes einschließlich der Belieferung gestattet. Im Übrigen ist die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zulässig.

….”

Der Kläger hat geltend gemacht, eine Vermietung der Teileigentumseinheit als Supermarkt bzw. Ladengeschäft sei trotz vielfacher Bemühungen nicht möglich, wohl aber hätte sich ein Interessent für den Betrieb eines Fitnessstudios in der Teileigentumseinheit gefunden. Der Kläger hat deshalb auf der Eigentümerversammlung vom 10.01.2018 zu TOP 1 einen Antrag auf Genehmigung zur Nutzung seiner Einheit zum Betrieb eines Fitnessstudios gestellt, der abgelehnt wurde. Mit der Klage vom 01.02.2018 hat der Kläger beantragt, den betreffenden Beschluss aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, in seiner Teileigentumseinheit XX ein Fitnessstudio zu betreiben. Mit der Klageerweiterung vom 01.03.2019 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, in seiner Teileigentumseinheit XX ein Fitnessstudio, einen Indoor-Abenteuerspielplatz oder sonstiges Dienstleistungsgewerbe mit Publikumsverkehr und Sonntagsöffnung zu betreiben.

Nachdem der Kläger im Mai 2019 seine Teileigentumseinheit verkauft und übereignet hat und die Eigentumsübertragung Ende September 2019 im Grundbuch eingetragen wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat darauf die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 70 % und den Beklagten zu 30 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 01.03.2019 die Kosten aufzuerlegen sind, da er insoweit schon mangels Einhaltung der Frist zur Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage unterlegen gewesen wäre und der von ihm gestellte Antrag auf Beschlussersetzung nicht ausreichend bestimmt gewesen sei. Im Hinblick auf die Klageanträge aus der Klageschrift vom 01.02.2018 hat das Amtsgericht dagegen angenommen, dass der Ausgang des Rechtsstreits offen gewesen sei. Denn im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers auf Anpassung der Teilungserklärung hätte noch Beweis erhoben werden müssen zur klägerischen Behauptung, eine Nutzung seiner früheren Teileigentumseinheit zum Zwecke des Betriebs eines Supermarkts bzw. Ladengeschäft habe sich nicht möglich erwiesen und die mit dem Betrieb eines Fitnessstudios in den Räumlichkeiten verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Eigentümer wären im Vergleich zu denen bei Betrieb eines Supermarkts nicht erheblich weitergehend. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, insbesondere dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung, zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen, da er mit seinen Klagebegehren insgesamt keinen Erfolg gehabt hätte.

1.

Die Klageanträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 01.02.2018 waren nicht berechtigt. Der Kläger konnte weder mit Erfolg den ablehnenden Beschluss, der zu TOP 1 auf der Eigentümerversammlung vom 10.01.2018 gefasst wurde, erfolgreich anfechten, noch hatte er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung seiner früheren Teileigentumseinheit für den Betrieb eines Fitnessstudios.

a) Die Regelung in der Teilungserklärung unter § 2 Nr. XX, in der die damalige Einheit des Klägers als Supermarkt bezeichnet wird, stellt in Verbindung mit der weiteren Regelung unter § 5 Abs. 2, derzufolge in der Einheit der Betrieb eines Ladengeschäftes mit Belieferung gestattet ist, eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG a.F. dar. Durch eine derartige Zweckbestimmung wird festgelegt, in welchen Grenzen eine Einheit genutzt werden darf (Schmidt-Räntsch, in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 15 Rn. 11). Da der vom Kläger beabsichtigte Betrieb eines Fitnessstudios in den Räumlichkeiten etwas Anderes d...

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