Verfahrensgang
AG Elmshorn (Urteil vom 23.08.1991; Aktenzeichen 52 C 160/90) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 23. August 1991 – 52 C 160/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO.
In der Sache selbst kann sie jedoch aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg haben.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aufgrund unterlassener Schönheitsreparaturen zu mit dem er gegen den Anspnuch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen könnte.
Entgegen der Ansicht des Beklagten steht das Urteil des Amtsgerichts nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 49, 56 ff..
Auch bei Anwendung dieses Urteils ist nicht zu erkennen, worin Im vorliegenden Fall der für eine Ersatzpflicht gemäß § 326 BGB erforderliche Schaden des Beklagten liegen soll.
Der Beklagte hat nämlich nicht dargetan, daß er, weil die Kläger Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hätten, die Wohnung nicht zum Marktwert anbieten konnte.
Die vom Bundesgerichtshof im Jahre 1967 aufgestellte Behauptung, es widerspreche jeder Erfahrung, daß ein neuer Mieter bereit sein könnte, auf seine Kosten eine Wohnung zu renovieren und trotzdem die Wohnung zum Marktwert zu mieten, kann für die heutige, von Wohnungsknappheit gekennzeichnete Zelt nicht ohne weiteres übernommen werden. Heute wäre weiter zu ermitteln, ob für die Wohnung in renoviertem Zustand ein höherer Mietzins erzielt worden wäre. Wie sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf Seite 60, 61 der zitierten Entscheidung zum neu vereinbarten Mietzins ergibt, hielt auch der Bundesgerichtshof salbst seine Behauptung, ein Mieter übernehme eine unrenovierte Wohnung nicht zum Marktwert, für widerlegbar.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem bisherigen Vorbringen keine Anhaltspunkte, daß die Wohnung nur unter Marktwert vom Beklagten neu vermietet werden konnte, da der Beklagte eine erheblich höhere Miete mit dem Nachmieter vereinbaren konnte und vereinbart hat.
Auch soweit man den Schäden in einer Wertminderung des Mietobjektes (vgl. Sternel. 3. Aufl., II Rdn. 450) erblickt, ist ein Schaden des Beklagten jedenfalls nicht mehr vorhanden.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß ein Schaden in Form der Wertminderung in Hohe der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten eingetreten wäre, wenn er selbst in die Wohnung eingezogen und sie nicht vermietet hätte. Dann käme eine Vorteilsausgleichung nicht in Betracht und der Schaden des Beklagten bestände darin, wenn er nicht renoviert hätte, daß er eine Wohnwertminderung in Kauf genommen hätte. Hier hat jedoch der Nachmieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen, ohne einen Nachlaß mit dem Beklagten zu vereinbaren, übernommen, so daß der Schaden des Beklagten im Wege der Vorteilsausgleichung weggefallen ist.
Die diesem Ergebnis scheinbar widersprechende Ansicht des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1967 beruht auf der Annahme, daß die Veranlassung der Nachmieter zur Übernahme der Schönheitsreparaturen einen besonderen Verhandlungsaufwand des Vermieters erforderlich mache, der dem Mieter nicht zu Gute kommen könne. Von dieser Annahme kann man heute jedoch nicht mehr ausgehen, weil die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch die Mieter weithin üblich und die Verpflichtung bereits, wie hier, ihren Eingang in Vertragsformulare gefunden hat.
Danach hat das Amtsgericht zu Recht erkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen