Verfahrensgang
AG Pinneberg (Urteil vom 13.10.1987; Aktenzeichen 41 C 87/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Oktober 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pinneberg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 703,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. März 1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz werden zu 5/12 dem Kläger, zu 7/12 den Beklagten; diejenigen des Berufungsverfahrens zu 1/8 dem Kläger und zu 7/8 den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und – soweit es die im Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche angeht – auch überwiegend begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Zinsen von 703,– DM auf die von ihm geleistete Mietkaution verlangen. Die Beklagten sind insofern ungerechtfertigt bereichert. Sie haben die Zinsen ohne rechtlichen Grund vereinnahmt, denn der Ausschluß der Verzinsung in § 36 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist unwirksam. Auf den am 18. Juli 1977 geschlossenen Mietvertrag findet das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Nach § 9 AGBG sind solche Vertragsbestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was im Zweifel bei einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung anzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der angeführten Vertragsbestimmung handelt es sich, was auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, um eine zur mehrfachen Verwendung vorformulierte und dem Kläger bei Vertragsabschluß gestellte Klausel, die damit inhaltlich der Kontrolle des AGB – Gesetzes unterliegt. Die Vertragsbestimmung ist auch nach § 9 AGBG unwirksam. Dies ergibt sich nicht aus der Bestimmung des § 550 b BGB, deren zwingende Anordnung der Verzinslichkeit einer Mietkaution auf den vorliegenden Vertrag noch keine Anwendung finden konnte. Es folgt aber aus der bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden gesetzlichen Regelung: Die Sicherheitsleistung des Klägers führte nach §§ 232, 233 BGB zu dem Erwerb eines Pfandrechtes der Beklagten an dem Kautionsbetrag. Die hiernach anzuwendenden Vorschriften über das Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) sehen aber grundsätzlich nicht ein Recht des Gläubigers auf Ziehung von Früchten aus dem Pfand zu. Soll der Gläubiger hierzu ausnahmsweise berechtigt sein, bedarf dies grundsätzlich der Vereinbarung eines Nutzungspfandes nach § 1213 BGB. Der Sinn dieser Regelung des Gesetzgebers trifft auch auf die Sicherheitsleistung im Rahmen eines Mietverhältnisses in vollem Umfang zu. Denn der Vermieter als Pfandgläubiger soll durch die Sicherheit vor einem Forderungsausfall bei Beendigung des Mietverhältnisses geschützt werden, nicht aber soll ihm – zur Abdeckung irgendwelcher Aufwendungen – zusätzlich zur Miete eine Einnahme aus der Anlegung des Kapitals eröffnet werden. Im Ergebnis würde dies zu einer, bei langfristigen Mietverhältnissen wie dem vorliegenden nicht unerheblichen Bereicherung des Vermieters führen, die von der gesetzlichen Wertung der Pfandrechtsbestimmungen abweicht und auch aus dem Zweck des Mietvertrages keine Rechtfertigung erfährt. Der formularmäßige Ausschluß der Verzinsung ist daher nach § 9 AGBG unwirksam. Dies entspricht ständig-er Rechtsprechung der erkennenden Kammer und ebenso der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. (17 S 41/86).
Ohne Erfolg blieb die Klage demgegenüber soweit der Kläger Rückzahlung geleisteter Vertragsabschlußkosten in Höhe von 94,35 DM verlangt. Entgegen seiner Auffassung sind die Bestimmungen des Nebenkostenrechts hierauf nicht anwendbar, weil mit der Zahlung keine (verdeckte) Überwälzung laufender Verwaltungskosten vorliegt. Die zugrundeliegende Vertragsbestimmung des § 39 des Mietvertrages verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG. Denn hinsichtlich der Kostentragung für Vertragsausfertigungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch kein gesetzliches Leitbild, von welchem vorliegend zu Lasten des Klägers abgewichen wurde. Ebenso handelt es sich angesichts der Höhe des Betrages von knapp unter 100,– DM auch nicht um die Vereinbarung einer unwirksamen Maklercourtage. Vielmehr kann der Betrag zur Abdeckung der den Beklagten entstehenden Kosten noch als angemessen angesehen werden.
Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 266 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien nach dem Ausmaß ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Fundstellen