Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesetzliche Verpflichtung auf Verzinsung der Mietkaution

 

Orientierungssatz

1. Sofern sich aus dem Mietvertrag nicht anderes ergibt, ist eine vom Mieter dem Vermieter übergebene Mietkaution nicht zu verzinsen.

2. Soweit der Vermieter aus dem Kautionsbetrag eine Zinseinnahme erzielt hat, kann diese der Mieter nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (BGB § 812) herausverlangen.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16.4.1970 mietete der Beklagte von dem Kläger die Wohnung Nr 5 in dem Anwesen M., G.-Tal mit Wirkung ab 15.5.1970. Das Mietverhältnis wurde zunächst bis 1.5.1973 geschlossen, mit der Vereinbarung, daß es sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht 4 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Der monatliche Mietzins einschließlich Nebenkosten betrug im Jahre 1975 DM 1.093,51. Bei seinem Einzug leistete der Beklagte eine Kaution von DM 1.700,--. In § 17 des Mietvertrages ist hierzu bestimmt: "Der Mieter bezahlt eine Kaution in Höhe von 2 Netto-Monats-Mieten, dh DM 1.700,--". Der Beklagte zog Mitte Juni 1975 aus der Wohnung aus. Die Miete für Monat Juni 1975 hat er in voller Höhe bezahlt, die Miete für Juli 1975 hat er an den Kläger nicht mehr bezahlt. Die Wohnung wurde von dem Kläger ab 1.8.1975 anderweitig weitervermietet. Strittig ist, ob der Beklagte mit Wirkung ab Juni 1975 aus dem Mietvertrag entlassen worden ist, nachdem er dem Kläger eine Fräulein G. als Nachmieterin gebracht hatte. Mit Zahlungsbefehl machte zunächst der Kläger die Miete für Juli 1975 in voller Höhe geltend. Am 18.8.1975 erteilte er dem Beklagten Abrechnung über die geleistete Kaution und verrechnete hierbei die Mietzinsforderung für Juli 1975. Für die Kaution brachte er Zinsen nicht in Ansatz. Ferner erstattete er dem Beklagten einen Betrag von DM 98,51. Daraufhin beantragte der Kläger, festzustellen, daß die Hauptsache erledigt sei. Der Beklagte machte mit der Widerklage die halbe Miete für den Monat Juni 1975, die Rückzahlung der Kaution in Höhe von DM 1.700,-- sowie 10% Zinsen aus der Kaution seit 16.4.1970 geltend.

Mit Endurteil vom 23.3.1976 (Bl 36 - 42 dA) erklärte das Amtsgericht den Rechtsstreit bezüglich der Klage in der Hauptsache für erledigt. Auf die Widerklage hin verurteilte es den Kläger, an den Beklagten 4,5% Zinsen aus DM 1.700,-- vom 16.4.1970 bis 18.8.1975 zu bezahlen und wies im übrigen die Widerklage ab. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das am 30.4.1976 zugestellte Endurteil des Amtsgerichts München richtet sich die Berufung des Beklagten, welche am 31.5.1976 bei Gericht eingelaufen ist (30.5.1976 war Sonntag). Die Berufungsbegründung ist am 30.6.1976 bei Gericht eingelaufen. Am 25.8.1976 ist die Anschlußberufung des Klägers bei Gericht eingelaufen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im wesentlichen vor: Es sei ein wirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und Fräulein G. als seiner Nachmieterin zustande gekommen. Das Amtsgericht habe verschiedene Umstände des Beklagtenvortrags außer Acht gelassen: Als Fräulein G. nach den Verhandlungen mit dem Kläger wieder bei ihm erschienen sei, habe sie erklärt, daß sie den Mietvertrag abgeschlossen habe. Frl G. habe einen Verrechnungsscheck über 3.000,-- DM Ablöse hingegeben und einen Scheck über DM 1.195,-- "Miete Juli 1975" an den Kläger ausgestellt, sowie später in einem Schreiben gebeten, den Vertrag als nichtig anzusehen. Außerdem liege eine Aktennotiz des Klägers vor mit dem Inhalt "Scheck mit Julimiete kam zurück, Verzögerung erklärbar, am besten Sie schalten gleich Ihren Rechtsanwalt wegen Frl G. ein".

Er beantragt:

1.

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.6.1976 wird in Ziffer I, III, IV und V aufgehoben.

2.

Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verurteilt, über den in Ziffer II des Endurteils des Amtsgerichts München hinausgehenden Betrag DM 2.146,49 nebst 4% Zinsen hieraus seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

3.

Der Kläger und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.3.1976 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Kläger beantragt mit der Anschlußberufung:

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.3.1976 wird in Ziffer II aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.

Zur Anschlußberufung beantragt der Beklagte:

Die Anschlußberufung des Berufungsbeklagten gegen Ziffer II des Endurteils des Amtsgerichts München vom 23.3.1976 wird zurückgewiesen.

Zur Begründung der Anschlußberufung trägt der Kläger vor, die Kaution sei nicht zu verzinsen gewesen. Insoweit sei die Widerklage ebenfalls abzuweisen. Der Beklagte führt hierzu aus, nach Rechtsprechung und Literatur sei die Kaution zu verzinsen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 511, 511a ZPO)...

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