Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizungspflicht des Vermieters
Orientierungssatz
Der Vermieter ist verpflichtet, auch außerhalb der Heizperiode die Heizung jedenfalls dann in Betrieb zu setzen, wenn aus der Sicht einer verständigen Vertragspartei nach den herrschenden Witterungsverhältnissen das Heizen angebracht erscheint, eine Vertragspartei das Inbetriebsetzen der Heizung verlangt und die Kosten von ihr selbst getragen werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1731829 |
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