Tenor
1.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Klägerin zu tragen.
2.
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 19071,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des am 25.3.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr ..).
Diesen erwarb sie mit Kaufvertrag vom 25.3.2008 von der Beklagten. Dabei hat die Beklagte das Fahrzeug Peugot 306, Fahrgestell- Nr.: .. zum Preis von 2000 EUR in Zahlung genommen. Der vereinbarte restliche Kaufpreis in Höhe von 17.071,59 EUR wurde bislang nicht gezahlt. Der Opel war ein Jahreswagen aus dem "Master Lease Pool" der Firma Opel.
Die Klägerin trägt vor:
Das Fahrzeug sei mangelhaft, da der Kofferraum undicht sei und es dadurch zu einer Durchfeuchtung des Kofferraumteppichs gekommen sei.
Im Übrigen habe sie nach Erhalt des Fahrzeugs festgestellt, dass dieses zuvor als Mietfahrzeug genutzt worden sei. Sie sei über diese Eigenschaft nicht informiert worden, obwohl sie darauf hingewiesen habe, dass sie nur einen von einem Opel- Mitarbeiter gefahrenes Jahresfahrzeug erwerben wolle. Daher sei die Beklagte auch der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und sie - die Klägerin - arglistig über das Vorliegen der Mietwageneigenschaft getäuscht. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Mietwageneigenschaft im Kaufvertragsformular nicht angekreuzt worden sei.
Schließlich sei die erhobene Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug Peugot Cabriolet, Fahrgestell- Nr.: .., gegen Rückzahlung eines Betrages von 2.000,00 EUR Zug um Zug zurückzugeben sowie das Fahrzeug Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr .) unter verzicht auf weitere Zahlungsansprüche diesbezüglich zurückzunehmen,
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten PKWs sowie mit der Rückgabe des zu Ziff. 1 genannten PKWs in Verzug befindet,
3.
die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte XY in Höhe von 1023,16 EUR zu zahlen,
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte XY in Höhe von 1023,16 EUR freizustellen
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Wertminderungsbetrag in Höhe von 3.500,00 EUR zuzüglich 500,00 EUR Schadensersatz zu zahlen.
Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,
1.
die Klage abzuweisen
2.
die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an sie 17.071,59 EUR nebst 9 % Zinsen seit dem 26.9.2008 zu zahlen.
3.
die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 807,70 EUR, welcher mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, zahlbar an Rechtsanwälte ZZ, zu zahlen.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
die Klägerin sei auf die Mietwageneigenschaft hingewiesen worden. Im Übrigen sei die Widerklage zulässig, da auch bei einem Klageabweisenden Urteil sie noch keinen Zahlungstitel gegen die Klägerin in der Hand habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2009 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, mit dem die streitgegenständlichen Ansprüche erledigt wurden.
Die Parteien stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2008 und 4.3.2009 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen J, I und L mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.10.2008 ersichtlichen Ergebnis.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandesnach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO).
Danach sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufzuerlegen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wäre sie im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen gewesen.
Ihr hätte weder ein Anfechtungsrecht gem. § 123 Abs. 1 BGB noch ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB zugestanden.
1.
Der von ihr vorgetragene Mangel, dass der Kofferraum undicht sei, ist im Laufe des Prozesses unstreitig behoben worden, so dass auf ihn das Rücktrittsbegehren nicht mehr hätte gestützt werden können. Im Übrigen hätte ein Rücktrittsrecht allein auf Grund dieses Mangels auch deswegen nicht bestanden, da er unerheblich war. Nach eigenem Vortrag der Klägerin hätten die Reparaturkosten lediglich ca. 500 EUR betragen, so dass eine Reparatur auch durch die Beklagte ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre. Diese wäre der Klägerin unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von ca. 17.000 EUR auch zuzumuten gewesen.
2.
Ein Anfechtungsgrund gem. § 123 Abs. 1 BGB bestand nicht, da eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht vorliegt...