Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Geburtseintrags – § 47 PStG. sofortige Beschwerde

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 07.07.2004; Aktenzeichen UR III 19/2004)

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.12.2005; Aktenzeichen 11 Wx 12/05)

 

Tenor

Auf die – sofortige – Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.07.2004 – UR III 19/04 – aufgehoben und das Standesamt Karlsruhe angewiesen, den Randvermerk im Geburtsbuch Nummer 4715/1998 vom 05.03.2004 zu löschen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben zwei gemeinsame Kinder, den am 20.12.1998 geborenen Beteiligten zu 1) sowie das am 24.12.2000 geborene Kind….

Zum Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1) waren die Beteiligten zu 2) und 3) nicht verheiratet. Der Beteiligte zu 1) erhielt den Namen der alleinsorgeberechtigten Beteiligten zu 2) „…”

Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes waren die Beteiligten zu 2) und 3) ebenfalls noch nicht verheiratet. Die alleinsorgeberechtigte Beteiligte zu 2) erteilte dem Kind … mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) dessen Namen ….

Am 13.08.2003 heirateten die Beteiligten zu 2) und 3). Anlässlich der Heirat wurden sie über die Möglichkeit der Namensbestimmung bei nachträglicher gemeinsamer Sorge belehrt.

Am 05.03.2004 trug der Standesbeamte der Stadt Karlsruhe folgenden Randvermerk in das Geburtenbuch Nummer 4715/1998 betreffend den Betroffenen zu 1) ein:

„Das Kind führt mit Wirkung vom 13. August 2003 den Geburtsnamen …”

Mit Antrag vom 15.03.2004 beantragten die Beteiligten zu 2) und 3) beim Amtsgericht Karlsruhe die Streichung der Namensänderung des Beteiligten zu 1).

Das Amtsgericht Karlsruhe wies den Antrag mit Beschluss vom 07.07.2004 zurück. Nach dem Regelungssystem der §§ 1616 ff BGB solle das elterliche Namensbestimmungsrecht nur einmal ausgeübt werden. Haben sich die Eltern früher auf einen bestimmten Namen geeinigt, solle dieser für alle anderen Geschwister gelten. Die Namensänderung der Geschwister, die nicht den einmal gemeinsam bestimmten Namen trügen, trete mit Begründung der nachträglichen gemeinsamen Sorge kraft Gesetzes ein.

Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schreiben vom 12.07.2004, eingegangen beim Amtsgericht Karlsruhe am 14.07.2004, „Beschwerde” ein. § 1617 b Abs. 1 BGB sei eine Kann-Bestimmung, von der von den Beteiligten zu 2) und 3) bewusst kein Gebrauch gemacht worden sei. Eine Namensänderung kraft Gesetzes sei daher nicht eingetreten.

Das Standesamt Karlsruhe beruft sich in seinen Stellungnahmen vom 06.04.2004 sowie vom 26.07.2004 im wesentlichen darauf, dass im vorliegenden Fall, in dem die Eltern den Namen eines Geschwisterkindes bestimmt hätten, gemäß § 1617 b Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 1617 Abs. 1 S. 3 der Grundsatz der Namenseinheitlichkeit von Geschwistern zum Tragen komme.

Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche gemäß § 49 Abs. 1 PStG statthaft, fristgerecht eingelegt (§ 48 Abs. 1 PStGG i.V.m. § 22 FGG) und auch im übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Karlsruhe hat zu Unrecht den Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Geburtenbuchs Nummer 4715/1998 zurückgewiesen. Der dortige Eintrag des Standesbeamten vom 05.03.2004, der Beteiligte zu 1) führe mit Wirkung vom 13.08.2003 den Geburtsnamen ist unrichtig und daher zu löschen.

Der Beteiligte zu 1) führt weiterhin den Geburtsnamen …. Dieser hat sich nicht mit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Beteiligten zu 2) und 3) durch Heirat am 13.08.2003 kraft Gesetzes in … geändert.

Gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB waren die Beteiligten zu 2) und 3) innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Begründung der gemeinsamen Sorge am 13.08.2003 berechtigt, den Namen ihrer Kinder neu zu bestimmen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Eltern nach Begründung der gemeinsamen Sorge erstmals beziehungsweise nochmals die Möglichkeit zu geben, über den Namen des Kindes zu entscheiden (Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Auflage, § 1617 b BGB, Rn. 3).

Dabei ist § 1617 b Abs. 1 BGB auf alle Fälle der Namenserteilung durch einen alleinsorgeberechtigten Elternteil gemäß § 1617 a BGB anwendbar. Die gegenteilige Auffassung von von Sachsen-Gessaphe (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage, § 1617 b, Rn. 7), wonach § 1617 b Abs. 1 BGB nicht anwendbar sein soll, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB vorausgegangen ist, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1617 b BGB, Rn. 3; Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1617 b BGB).

§ 1617 b Abs. 1 BGB ist als „Kann-Vorschrift” ausgestaltet, das heißt, die Eltern sind berechtigt, aber nicht verpflichtet von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Machen sie von dem Wahlrecht Gebrauch, unterliegen sie indes unter anderem der Beschränkun...

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