Tenor

Nach Rücknahme der Klage werden auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Der Anlass zur Einreichung der Klage ist vor Rechtshängigkeit weggefallen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte das Gutachten nach Einreichung der Klage zu einem Zeitpunkt übersandt, als die Klage noch nicht zugestellt war. Damit war gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne die Herausgabe des Gutachtens in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

 

Unterschriften

Maisch, Richterin

Ausgefertigt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566564

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