Leitsatz (amtlich)
Ist beim Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße die Gegenfahrbahn erreichbar, ohne dass zuvor nach Einbiegen in den Mittelstreifendurchbruch eine gewisse Strecke geradeaus gefahren wird, so ist regelmäßig ein Wenden i.S. von § 9 Abs. 5 anzunehmen. In derartigen Fällen kann sich der im Kreuzungsbereich wendende Fahrzeugführer nicht auf den Vorrang des sog. Nachzüglers berufen.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.015,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 348,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.11.2007 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.
Er befuhr am 25.04.2007 gegen 22:20 Uhr mit seinem Motorrad BMW, amtliches Kennzeichen _., die D. Straße in P. in südlicher Fahrtrichtung zur Stadtmitte hin. An der Ampelkreuzung zur K. Straße/W. Straße/H. Straße musste er aufgrund Rotlichts der dortigen Lichtzeichenanlage auf dem rechten Fahrtstreifen anhalten. Neben ihm standen auf dem linken Fahrstreifen, zum Linksabbiegen in die K. Straße, mehrere PKW, die auch wegen Rotlicht der Lichtzeichenanlage warten mussten. Der Beklagte Ziff. 1 stand mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen _, dessen Halter und Eigentümer er ist, und der bei der Beklagten Ziff. 2 zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war, im Kreuzungsbereich. Er hatte sich noch bei Grünlicht der Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung eingeordnet und kam aus östlicher Richtung über die W. Straße. Er beabsichtigte, sein Fahrzeug um 180° zu wenden, um die W. Straße in entgegengesetzter Richtung zu befahren. Der Kläger seinerseits beabsichtigte, die Kreuzung zu überqueren und in Richtung der H. Straße zu fahren. Nachdem die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung auf Grünlicht umgeschaltet hatte, fuhr der Kläger los. Es kam zur Kollision im Kreuzungsbereich mit dem PKW des Beklagten Ziff. 1.
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Er erlitt eine OS Naviculare-Fraktur des linken Handgelenkes sowie eine Distorsion des rechten Handgelenkes und musste für einige Wochen einen Gips tragen. Bis einschließlich zum 30.07.2007 war er krankgeschrieben.
Dem Kläger entstand unfallbedingt zumindest folgender Schaden:
Fahrzeugschaden 5.800,00 EUR,
Sachverständigenkosten 730,66 EUR,
Sachschaden (Helm, Motorradjacke) 461,07 EUR,
Zulassungskosten Neufahrzeug 80,00 EUR,
Differenz Krankengeld, 81 Tage à 5,36 EUR 434,16 EUR,
Auslagenpauschale 25,00 EUR.
Der Kläger hält einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.500,00 EUR für angemessen und begehrt darüber hinaus mit der Klage Nutzungsausfall für vierzehn Tage à 56,00 EUR, mithin 784,00 EUR. Er hat seinen gesamten unfallbedingten Schaden derzeit auf 10.814,89 EUR beziffert.
Die Beklagte Ziff. 2 hat vorgerichtlich an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.014,90 EUR bezahlt, wobei sie einen solchen in Höhe von 1.250,00 EUR auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers erbracht hat.
Der Kläger behauptet,
der Beklagte Ziff. 1 habe, so wie er sich auf der Kreuzung eingeordnet habe, aus seiner - des Klägers Sicht - scheinbar nach links in die D. Straße, aus der er - der Kläger - gekommen sei, abbiegen wollen. Der PKW des Beklagten Ziff. 1 habe mitten in der Kreuzung gestanden. Er habe danach davon ausgehen können, dass der Beklagte Ziff. 1 auch nach links in die D. Straße abbiege. Die Fahrspur sei für ihn in Richtung Stadtmitte völlig frei gewesen. Er habe grundsätzlich bereits zuvor Pfingsten 2007 eine Motorradausfahrt mit Bekannten gebucht gehabt, die unfallbedingt nicht habe stattfinden können. Der Kläger meint, hinsichtlich des Motorrads greife der Kommerzialisierungsgedanke, weshalb es nicht darauf ankäme, ob ihm ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Da die Beklagten ihm zu hundert Prozent haften würden, habe er auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR, auf welche die Beklagte - insoweit unstreitig - einen Betrag in Höhe von 501,45 EUR gezahlt hat. Ein Dauerschaden sei bei ihm nicht auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.799,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr...