Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung befristeter Mietverhältnisse

 

Orientierungssatz

Bei einem Zeitmietvertrag ist das fristgemäße Fortsetzungsverlangen durch den Mieter auch dann nicht entbehrlich, wenn der Vermieter von vornherein eine Fortsetzung des Mietverhältnisses abgelehnt hat.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.10.1989 -- 4 C 425/89 -- wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.07.1990 gewährt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger können von der Beklagten nach § 556 BGB Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung verlangen, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien nach der im Mietvertrag vereinbarten Befristung am 31.08.1989 endete.

a) Die Beklagte kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 564 c Abs. 1 BGB verlangen, denn ein solches Fortsetzungsverlangen kann nur spätestens 2 Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. Diese Frist hat die Beklagte versäumt.

Das fristgemäße Fortsetzungsverlangen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger von vornherein eine Fortsetzung des Mietverhältnisses abgelehnt haben. Zwar werden etwa die nach § 284 Abs. 1 BGB zur Inverzugsetzung grundsätzlich erforderliche Mahnung sowie die zur Herbeiführung der Rechtsfolgen von § 326 BGB erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als nutzlose Förmelei als entbehrlich erachtet, wenn der Schuldner die Leistung von vornherein endgültig und ernsthaft verweigert. Gleiches kann jedoch für das Fortsetzungsverlangen nach § 564 c Abs. 1 BGB nicht gelten. Während den in §§ 284 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB vorgesehenen Erklärungen des Gläubigers lediglich eine Warnfunktion an den Schuldner zukommt, soll durch das Fortsetzungsverlangen nach § 564 c Abs. 1 BGB eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zustandegebracht werden. Dieses Fortsetzungsverlangen hat also konstitutive Wirkung für das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung. Auf sie kann daher im Interesse der Rechtssicherheit auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses von vornherein abgelehnt hat. Denn es kann nicht richtig sein, daß eine vertragliche Vereinbarung allein dadurch zustandekommt, daß die eine Vertragspartei sie ungefragt von vornherein ablehnt und die andere Partei keinerlei Erklärung abgibt. Nicht umsonst schreibt das Gesetz für das Fortsetzungsverlangen des Mieters im Interesse der Rechtssicherheit die Schriftform vor.

b) Die Beklagte kann auch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 b i.V.m. 556 a BGB verlangen. Die umstrittene Frage, ob die in § 556 a Abs. 6 Satz 1 BGB vorgesehene Frist beim befristeten Mietverhältnis immer einzuhalten ist oder ob auch insoweit § 556 a Abs. 6 Satz 2 BGB gilt (vgl. Münchner Kommentar/Voelskow, § 556 b Rdn. 36; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 11. Auflage, § 556 b Rdn. 26; Schmitt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Auflage, B 237; AG München DWW 1978, 150), kann hierbei offen gelassen werden.

Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, daß die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Sie hat zwar in der Berufung ausreichende Bemühungen um Ersatzwohnraum dargelegt, jedoch keinen substantiierten Vortrag dazu erbracht, daß sie angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen konnte. Der Vortrag, sie habe von einem Maklerbüro keine angemessene Ersatzwohnung vermittelt erhalten, läßt offen, inwieweit ihr Wohnungen angeboten wurden und weshalb diese nicht angemessen sind. Ebenso ist die Behauptung, Wohnungen, um die sie sich bemüht habe, seien nicht bezahlbar gewesen, nicht nachvollziehbar, denn sie läßt nicht erkennen, welche Miete verlangt wurde und in welcher Höhe der Beklagten nach ihren finanziellen Verhältnissen Mietzahlungen zumutbar sind. Ihren bis dahin unsubstantiierten Vortrag über ihren schlechten Gesundheitszustand hat die Beklagte zwar in der mündlichen Verhandlung am 09.02.1990 durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung konkretisiert. Danach leidet die Beklagte an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Daß die Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, ist damit jedoch nicht ausreichend belegt. Die bloße Möglichkeit, daß die psychische Belastung durch den Auszug aus der Wohnung nach Auffassung ihres behandelnden Arztes eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beklagten bewirken könnte, reicht hierfür nach Auffassung der Kammer nicht aus.

c) Der Beklagten war jedoch eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO zu gewähren. Die Erfüllung ihrer Ersatzraum...

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