Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,50 DM nebst 4 % Zinsen aus 300,00 DM seit dem 19.03.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 339,50 DM seit dem 23.04.1999 zu zahlen.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 % und die Beklagte 14 %.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn der Kläger nicht vor Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

  • 6.

    Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

  • 7.

    Die Sicherheitsleistungen können auch durch schriftliche, selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Der Kläger trägt vor,

er habe am 01.02.1999 seine Großmutter im Hause B. platz 5, besucht. Um 11.00 Uhr habe er das Haus verlassen und sei dem Gebäude entlang zum unteren Teil des ... latzes in Richtung ... straße gegangen. Auf der Treppe, die den oberen mit dem unteren Teil des Platzes verbinde, sei er infolge Eisglätte gestürzt. Dabei habe er sich eine Prellung am linken Ellenbogen und an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Ferner sei ein neuwertiger Anzug im Wert von 679,00 DM durch den Sturz beschädigt worden. Die Prellungen habe er zunächst selbst behandelt, wegen fortdauernder Beschwerden aber am 01.03.1999 einen Arzt aufgesucht. Wegen der Prellungen habe er über Monate Schmerzen gehabt und schmerzbedingt in den ersten Wochen unter Schlafstörungen gelitten. Wegen der lang anhaltenden Beschwerden sei ein Dauerschaden nicht auszuschließen.

Der Kläger meint,

die Gemeinde habe in ihrer Streupflichtsatzung die Streupflicht wegen der Treppe nicht auf die Anlieger übertragen.

Der Kläger beantragt:

  • 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 3.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit 19.03.1999 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 679,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.04.1999 zu zahlen.

  • 3.

    Festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger noch aus dem Unfall vom 01.02.1999 entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den behaupteten Unfall mit Nichtwissen und trägt vor, der zur Glätte führende Eisregen habe am 01.02.1999 erst um 15.00 Uhr eingesetzt.

Die Beklagte meint, sie sei für die Treppe nicht verkehrssicherungspflichtig, weil es sich um den Zugang zur Wohnanlage am ... platz 1 bis 5 handele. Sie habe auch alljährlich in ihrem Mitteilungsblatt auf die Streupflicht der Anlieger hingewiesen, deren Durchführung sie auch überwache.

Die Beklagte hat den materiellen Schaden der Höhe nach unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat den Wohnungseigentümern der Wohnungsanlage ... platz 5 den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheines und Vernehmung der Zeugen A. J., F. und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.05.2000 (AS. 79 bis 87) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Haftung der Beklagten richtet sich nach Artikel 34 GG, § 839 BGB. Nach § 41 Abs. 1 StraßenG Baden-Württemberg obliegt es den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Pflicht, öffentliche Verkehrswege von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

Die Treppe auf dem ... platz ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ein öffentlicher Verkehrsweg. Der ... platz ist in zwei Ebenen geteilt. Der obere zur ... Straße gelegene Teil ist als Fußgängerzone ausgestaltet, der untere Teil dient als öffentlicher Parkplatz. Beide Teile des ... platzes sind entlang der Front des Hauses ... platz 5 durch zwei Treppenläufe und - daneben - durch eine Rampe verbunden. Diese dienen gleichzeitig auch der Verbindung zwischen der ... straße und der ... straße über den ... platz. Die Auffassung der Beklagten, die Treppen bilden lediglich den Zugang vom öffentlichen Verkehrsbereich zum Haus ... platz 5 trifft demnach nicht zu.

Die Beklagte hat von der Ermächtigung in § 41 Abs. 2 StraßenG Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und die Räum- und Streupflicht durch ihre Streupflichtsatzung vom 14.11.1989 den Anliegern übertragen. Nach § 3 Ziff. 3 dieser Satzung erstreckt sich die Streupflicht der Anlieger von verkehrsberuhigenden Bereichen, wie ihn der ... platz darstellt, auf eine Randfläche von 1...

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