Tenor
Das Amtsgericht Kassel wird angewiesen, den Antrag vom 30. Januar 2003 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2003 zurückzuweisen.
Gründe
Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 (UR-Nr. 512/2002 des Notars … … in Kassel) übertrug der Beteiligte zu 1 den im Rubrum genannten Grundbesitz auf seine Tochter, die Beteiligte zu 3; unter III. des Vertrages erklärten sie die Auflassung. In VI. bewilligte die Beteiligte zu 3 die Eintragung eines Wohnungsrechtes gemäß § 1093 BGB zugunsten ihrer Eltern, der Beteiligten zu 1 und 2. In VI 1d) des Vertrages vom 18. Dezember 2002 trafen die Beteiligten folgende Regelung:
“Als weiterer Inhalt des Wohnungsrechts wird vereinbart, dass der Eigentümer die Kosten von Strom, Telefon, Wasser, Heizung, Warmwasser, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kaminkehrer sowie die Kosten der Instandhaltung trägt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 18. Dezember 2002 (Bl. 72 – 78 d. A.) Bezug genommen.
Der beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2003 (Bl. 71 d. A.), den Eigentumsübergang und das Wohnungsrecht in das oben bezeichnete Grundbuch einzutragen. Das Amtsgericht äußerte mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2003, auf die Bezug genommen wird (Bl. 79 d. A.), unter Hinweis auf Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht, Bedenken gegen die beantragte Eintragung des Wohnungsrechtes und führte aus, dass dessen vorgesehener Inhalt nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden könne. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2003 (Bl. 81 d. A.), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach herrschender Meinung (vgl. BayObLG, Rpfleger 1980, 385 f.; OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 1359; Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1093, Rdnr. 11; Sörgel, BGB, 13. Aufl., § 1093, Rdnr. 11) ist als (dinglicher) Inhalt eines Wohnungsrechtes eine Vereinbarung zulässig, der zufolge der Eigentümer Gebäude und Anlagen/Einrichtungen im Sinne des § 1093 Abs. 3 BGB zu unterhalten, d. h. die anfallenden Kosten zu tragen hat.
Der mögliche Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1093 BGB wird durch die Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB auf bestimmte Vorschriften der Grunddienstbarkeit und durch die weitere Verweisung in § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB auf Vorschriften des Nießbrauchsrechts gekennzeichnet; er kann grundsätzlich nicht durch Vertrag abweichend bestimmt werden. Auf dem Gebiet des Sachenrechts ist die Gestaltungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen; denn durch das Gesetz wird nicht nur die Zahl der dinglichen Rechte erschöpfend geregelt, sondern auch ihr Inhalt grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Soweit entweder das Gesetz selbst die Abänderbarkeit vorsieht oder zulässt oder bei einer Abänderung des Inhalts eines im Gesetz vorgesehenen Rechts nicht gegen tragende und damit zwingende Grundprinzipien verstoßen wird, sind abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über den Inhalt eines zu bestellenden dinglichen Rechts nicht nur mit schuldrechtlicher, sondern – bei Eintragung in das Grundbuch – auch mit dinglicher Wirkung möglich (BayObLG, Rpfleger 1980, 385). Hieraus folgt dann die Eintragungsfähigkeit der entsprechenden Vereinbarung im Grundbuch. Das bedeutet, dass der Inhalt des Wohnungsrechts im Einzelnen durch Vereinbarung der Parteien auch mit dinglicher Wirkung (und damit im Grundbuch eintragungsfähig) insoweit geregelt werden kann, als das Wesen dieser dinglichen Belastung nicht geändert und nicht gegen als zwingend anzusehende gesetzliche Vorschriften (insbesondere hinsichtlich der Wesensmerkmale der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, der grundsätzlichen Nichtübertragbarkeit des Wohnungsrechts sowie des Ausschlusses des Eigentümers) verstoßen wird (BayObLG, Rpfleger 1980, 385 m. w. N.). Die Übernahme der in VI 1d) des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2002 im Einzelnen aufgeführten Kosten durch den Eigentümer begründet für diesen keine Hauptpflichten sondern Nebenpflichten, nämlich die nähere und notwendige Ausgestaltung der Hauptpflicht, die Ausübung des Wohnungsrechts durch den Berechtigten zu dulden (vgl. BayObLG, Rpfleger 1980, 385; OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 1359). Das gilt ungeachtet der daneben bestehenden Möglichkeit, die Kostentragung durch Bestellung einer Reallast gesondert zu regeln.
Unterschriften
…, …, …
Fundstellen
Haufe-Index 2048084 |
Rpfleger 2003, 414 |