Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinslichkeit einer Kaution

 

Orientierungssatz

Eine Kaution ist vom Vermieter oder Verpächter grundsätzlich zu verzinsen, es sei denn, im Miet- oder Pacht*-vertrag ist eine Unverzinslichkeit ausdrücklich ausbedungen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte von der Beklagten gemäß Pachtvertrag vom 12. Dezember 1960 die Gaststätte "K." in K. gepachtet.

Nach § 3 des Pachtvertrages sollte die Pachtzeit nach Fertigstellung eines Umbaus beginnen.

§ 9 des Vertrages lautet:

"Kaution:

Pächter stellen eine Kaution von 1.500,-- DM, die durch monatliche Zahlungen von 150,-- DM angesammelt wird. Diese Zahlungen sind ab sofort monatlich zu leisten. Die Kaution haftet Verpächter (Verpächterin) und der Brauerei A. K. für alle aus diesem Vertrag von den Pächtern übernommenen Verpflichtungen. Die Brauerei und Verpächter (Verpächterin) ist (sind) berechtigt, fällige Ansprüche ohne weitere Klage aus der Kaution zu tilgen. Im übrigen muß die Kaution bis zur Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen und bis zur ordnungsmäßig erfolgten Übergabe des Pachtobjektes in voller Höhe aufrechterhalten oder notfalls wieder aufgefüllt werden. ... "

Die Kautionssumme von 1.500,-- DM war am 1.10.1961 vollständig geleistet. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses wurde über die Kaution von der Beklagten abgerechnet.

Die Klägerin hat für die Laufzeit der hinterlegten Kaution vom 1.10.1961 - 1.12.1973 Zinsen in Höhe von 4% begehrt.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 730,-- DM sowie 4,-- DM für vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne für die hinterlegte Kaution keine Zinsen verlangen, da eine Kaution weder nach dem Gesetz noch nach der Vereinbarung der Parteien im Pachtvertrag zu verzinsen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 25.4.1975, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur ergänzenden Darstellung des Sachstandes und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben. Die Beklagte sei verpflichtet, die gemäß den §§ 1213, 1214 BGB gezogenen Nutzungen nach § 812 Abs 1 S 2 erste Alternative BGB herauszugeben.

Gegen dieses zwischen den Parteien am 8.6.1975 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.7.1975 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 30.9.1975 begründet.

Sie ist der Ansicht, die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung der Kaution als unregelmäßiges Pfandrecht mit der Konsequenz einer Verzinsung gemäß § 1214 BGB sei unzutreffend. Aus § 9 des Vertrages und seiner Handhabung durch die Klägerin, die während des gesamten Zeitraums nie Zinsen oder Rechenschaftslegung über die Nutzungen verlangt habe, ergebe sich, daß die Kaution als zinsloses Darlehn dienen sollte.

Selbst wenn § 1214 BGB zur Anwendung kommen sollte, und eine Verzinsung erfolgen müßte, so habe die Klägerin ihren Anspruch verwirkt, da sie die Zinsen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten am Ende eines Jahres nicht gefordert habe. Zumindest sei ein erheblicher Teil der Forderung verjährt, worauf sich die Beklagte ausdrücklich beruft.

Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe der Verzinsung. Die Nutzung hätte allenfalls darin bestehen können, daß sie die Kautionssumme wegen der jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit auf einem Girokonto und nicht auf einem Sparkonto anlegte. Auch hätten die Sparzinsen nicht immer 4% betragen, sondern seien früher wesentlich niedriger gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.4.1975 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die das angefochtene Urteil für zutreffend hält, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin kann, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, von der Beklagten Verzinsung der Kautionssumme von 1.500,-- DM zu 4% für die Zeit vom 1.10.1961 - 1.12.1973, das sind 730,-- DM, verlangen.

Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht § 812 BGB, sondern der Pachtvertrag. Da der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses oder Pachtverhältnisses ein Vertragsanspruch ist, erscheint es sachgerechter, auch den Anspruch auf Herausgabe der aus der Kaution gezogenen Nutzungen als einen vertraglichen einzustufen bzw bei schuldhaftem Nichtziehen von Nutzungen einen solchen aus positiver Vertragsverletzung anzunehmen.

Eine Kaution, die durch Barzahlung geleistet wird, ist vom Vermieter oder Verpächter grundsätzlich zu verzinsen, es sei denn, im Mietvertrag oder Pachtvertrag ist eine Unverzinslichkeit ausdrücklich ausbedungen. Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters oder Pächters für Ansprüche des Vermieters oder Verpächters aus dem Mietverhältnis oder Pachtverhältnis. Zweck der Kautionsleistung ist die Sicherung der Vermieteransprüche oder Verpächteransprüche. Da die Stellung einer Kaution somit zu Pfandzwecken erfolgt, liegt ein unregelmäßiges Nutzungspfandrecht entsprechend § 1213 BGB vor (Palandt-Putzo Einführung 11b hh zu § ...

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