Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verzinsung der Mietkaution
Orientierungssatz
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietkaution des Mieters zu verzinsen, wenn die Mietvertragsparteien eine Verpflichtung des Vermieters zur Verzinsung des als Sicherheit geleisteten Betrages nicht ausdrücklich vereinbart haben.
Tatbestand
Die Parteien streiten über diverse Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Wohnraummietverhältnis.
Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks H., G.-Ring 9. Die Kläger mieteten im Mai 1970 die dort im Erdgeschoß links belegene 2-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von 355,-- DM monatlich zuzüglich Nebenkosten. Sie zahlten bei Vertragsbeginn eine Kaution von 1.500,-- DM an die Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien zustandegekommenen mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Fotokopie zur Akte gereichten Vertragstext (Anl 1, Bl 9 dA) verwiesen.
Für die Vermittlung des Mietvertrages durch die Maklerfirma V. und D. zahlten die Kläger eine Courtage von DM 268,71.
Durch Schreiben vom 16.9.1974 kündigten die Kläger das Vertragsverhältnis mit den Beklagten zum 30. Oktober 1974. Die Beklagten erwiderten hierauf:
Die Kündigung zum 30. Oktober 1974 nehmen wir an, unter der Bedingung, daß zu diesem Zeitpunkt alle vertraglichen Vereinbarungen von Ihnen erfüllt sind - siehe ua § 28 letzter Absatz -.
Die Kläger haben von den Beklagten zunächst Rückzahlung des überwiegenden Teils der Kaution verlangt und dazu vorgetragen, daß den Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche nicht zustünden. Sie, die Kläger, hätten insbesondere ihre Verpflichtung zur Instandhaltung des Mietobjekts und zur Ausführung von Dekorationsarbeiten in allen wesentlichen Punkten erfüllt. Die Beklagten könnten insoweit allenfalls einen Betrag von 150,-- DM geltend machen. Sie seien daher zur Auskehrung der Kaution in Höhe von wenigstens 1.350,-- DM verpflichtet.
Die Beklagten seien darüber hinaus verpflichtet, die Kaution zu verzinsen. Der erzielbare Zinsgewinn belaufe sich auf insgesamt DM 265,-- bei einer Mietzeit von 53 Monaten und einer Zinshöhe von 4% pa.
Ein ihnen, den Klägern, zustehendes Guthaben aus der Heizungskostenabrechnung belaufe sich auf DM 67,66.
Der Beklagte zu 1) schulde unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung der geleisteten Courtage, da er gleichzeitig Vermieter sei und deswegen eine Maklertätigkeit nicht vorgelegen habe. Zu berücksichtigen seien lediglich die Kosten der Vertragsausfertigung mit DM 36,71. Es verbleibe daher ein auszukehrender Betrag von DM 232,--.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 1.682,66 zuzüglich 4% Zinsen pa auf DM 1.350,-- seit dem 26. November 1974 zu zahlen,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie DM 232,-- zuzüglich 4% Zinsen pa seit dem 29. August 1975 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben den geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der Kaution sowie auf Rückzahlung der Courtage bestritten und im übrigen mit Gegenforderungen aufgerechnet:
Die Kläger hätten ihre Verpflichtung zur Ausführung von Dekorationsarbeiten nicht bzw nicht ordnungsgemäß erfüllt, so daß eine Herrichtung des Mietobjekts unter Aufwendung von DM 1.473,14 erforderlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung der bereits von den Klägern selbst verrechneten DM 150,-- verbleibe ein Betrag von DM 1.323,14. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der von den Klägern verursachten Mängel habe Aufwendungen in Höhe weiterer DM 254,-- verursacht. Schließlich hätten die Kläger ein in der Wohnung installiertes Heißwassergerät funktionsuntüchtig zurückgegeben, so daß für DM 39,63 habe repariert werden müssen.
Infolge der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe der Räume sei eine Weitervermietung erst zum 1. Dezember 1974 möglich gewesen, so daß die Kläger zur Zahlung von Nutzungsentschädigung insgesamt von DM 420,-- verpflichtet gewesen seien.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansprüche auf Verzinsung der Kaution und Erstattung der geleisteten Courtage für unbegründet und die Klageforderung im übrigen als durch Aufrechnung erloschen erachtet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, die sie formgerecht und fristgerecht eingelegt und begründet haben.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17. September 1975 abzuändern,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 1.682,66 zuzüglich 4% Zinsen pa auf DM 1.350,-- seit dem 26. November 1974 zu zahlen,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
an sie weitere DM 232,-- zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 2. Februar 1976 (Bl 113 dA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. März 1976 (Bl 116ff dA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und teilweise begrün...