Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzahlung der Kaution und Aufnahme der Freundin in die Mietwohnung sind keine Kündigungsgründe

 

Orientierungssatz

1. Bei der Nichtzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen einmaligen Pflichtverstoß, der weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

2. Holt der Mieter die erforderliche Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme seiner Freundin in die Mietwohnung nicht ein, liegt nur eine unerhebliche Vertragsverletzung vor, die eine Kündigung seitens des Vermieters nicht begründen kann. Denn der Vermieter ist grundsätzlich gemäß BGB § 549 Abs 2 verpflichtet, dem Mieter die Erlaubnis zur Aufnahme seiner Freundin in die Wohnung zu erteilen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737209

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