Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungshaft
Verfahrensgang
AG Kempten (Beschluss vom 11.11.2005; Aktenzeichen 2 XIV 53/05 B) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 11.11.2005 (AZ. 2 XIV 53/05 B) wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 10.04.2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.05.2005 die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 12.05.2005 wurde dieser Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Das Asylverfahren ist seit 26.05.2005 bestandskräftig abgeschlossen und die Betroffene seit diesem Tag vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Betroffene ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung.
Auf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde hat das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 11.11.2005 Abschiebungshaft für die Dauer von höchstens zwei Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit am 16.11.2005 eingegangenem Telefax sofortige Beschwerde eingelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Ausreisefrist ist abgelaufen und der Rückflugtermin ist für den 18.11.2005 vorgesehen. Da die Ausländerbehörde im Besitz eines gültigen Reisepasses für die Betroffene ist, steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Sonstige Hinderungsgründe stehen der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen.
Ob die Abschiebung der Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311/313).
Auf eine mündliche Anhörung der Betroffenen durch die Mitglieder der Beschwerdekammer gemäß §§ 103 Abs. 2 AuslG, 5 Abs. 1 S. 2 FEVG konnte ausnahmsweise verzichtet werden. Im Hinblick auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG hätte eine Anhörung im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Entscheidung der Kammer führen können.
Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen eine weitere Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 16.11.2005 ankündigt, war ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar, da die Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen