Verfahrensgang
AG (Entscheidung vom 27.04.2012; Aktenzeichen 11 XVII L 303) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Betreuerin wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, die Betroffene bis längstens zum 26. August 2012 in einem geeigneten Krankenhaus geschlossen unterzubringen.
Der Betreuerin wird ferner die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, die Betroffene zwangsweise medikamentös wie folgt behandeln zu lassen:
Wird ausgeführt
Gründe
Die Betroffene leidet an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten akustischen Halluzinationen. Aufgrund der Erkrankung musste die Betroffene mehrfach geschlossen untergebracht werden. Hervorzuheben ist insbesondere eine Unterbringung aus dem Jahre 2008, die erfolgte, nachdem die Betroffene ein Feuer gelegt hatte, weil ihr dies durch die imperative Stimme des Herrn Schostakowitsch (gemeint ist wohl der russische Komponist) eingegeben worden war.
Im August 2005 regte die Betreuungsbehörde des Kreises an, für die Betroffene eine Betreuung einzurichten. Die Betroffene lebe seit Jahr und Tag in einem Zimmer im Elternhaus, nehme aber am Familienleben nicht mehr teil. Sie sei inzwischen nach dem PsychKG untergebracht. In der Einweisungssituation am 05.08.2005 sei die Betroffene in ihrem Zimmer angetroffen worden, das außer einem uralten Bett keiner Mobiliar enthalten habe. Der hygienische Zustand müsse als katastrophal bezeichnet werden. Es hätten sich nur noch Teppichreste gefunden, das Fenster sei eingeschlagen gewesen, überall hätten verdorbene Nahrungsreste und zerstörte Kleidungsstücke herumgelegen. Die Betroffene halluziniere offensichtlich, ein geordnetes Gespräch mit ihr sei nicht möglich gewesen. Die Haut an den unteren Extremitäten sei voller entzündlicher Veränderungen.
Für die Betroffene wurde daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts... vom 01.12.2005 nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... (Bl. 12 ff d.A.) eine Betreuung eingerichtet. Zur berufsmäßigen Betreuerin wurde Frau ...bestellt, u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.07.2008 wurde die Betreuung mit den bisherigen Aufgabenkreisen verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht ... durch Beschluss vom 02.12.2008 nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen ...(Bl. 147 ff d.A.) zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird insbesondere wegen der weiteren Vorgeschichte verwiesen (Bl. 157 ff d.A.).
Nachdem sich der Zustand der Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der ...stabilisiert hatte, hob das Amtsgericht ..., an das das Betreuungsverfahren zwischenzeitlich abgegeben worden war, auf Anregung der Betreuerin durch Beschluss vom 07.06.2010 die Betreuung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge auf.
In den Jahren 2010 und 2011 war die Betroffene unter der Medikation mit Clozapin (Leponex®) und Quetiapin (Seroquel®) weitgehend symptomfrei, so dass sie im August 2011 aus der betreuten Einrichtung ... mit entsprechender ambulanter Unterstützung in eine eigene Wohnung entlassen werden konnte.
In der Folge hat die Betroffene in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin zunächst das Quetiapin vollständig ausgeschlichen und das Clozapin reduziert und schließlich auch Letzteres, allerdings eigenmächtig, vollständig abgesetzt, wodurch es schließlich im März 2012 zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustandes kam. Die Betroffene leidet seither unter deutlichen akustischen Halluzinationen, die sie selbst zumindest zeitweise als quälend empfindet, und wurde zunehmend aggressiv. Schließlich verschlechterte sich ihr Zustand ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes ... derart, dass sie von ihrer Schwägerin in hilflosem Zustand aufgefunden wurde und nicht mehr in der Lage war aufzustehen. Auch im Gespräch zeigte sie sich nicht mehr erreichbar. Daraufhin ist durch Beschluss vom 23.03.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der zuständigen Gesundheitsbehörde die Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG bis längstens zum 03.05.2012 angeordnet worden.
Parallel dazu hat die Betreuerin unter dem 23.03.2012 beantragt,
ihr die geschlossene Unterbringung der Betroffenen betreuungsgerichtlich zu genehmigen und ferner am 27.03./29.03.2012 beantragt, ihr die Zwangsmedikation der Betroffenen zu genehmigen.
Den Antrag auf Genehmigung der Zwangsmedikation hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 und 12.10.2011 setze eine Zwangsbehandlung eine klare und bestimmte gesetzliche Regelung voraus. Diesen Anforderungen entspreche § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. Im Übrigen sei der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet, weil kein Behandlungsplan mit Angabe der konkret beabsichtigten Maßnahmen vorliege.
Am selben Tage hat die Be...