Verfahrensgang
AG Rendsburg (Entscheidung vom 13.07.2010; Aktenzeichen 18 C 296/10) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
2.
Der Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 13. Juli 2010 wird aufgehoben.
3.
Die Zangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zu 1.) und gegen die Schuldnerin zu 2.) aus der im März 2006 der Gläubigerin zur Grundschuldbestellungsurkunde des Notars XXXXX vom 27. Juni 1998 (UR-Nr. XXXXX) erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt.
4.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin.
5.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin zu 1.) wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Klauselerinnerung vom 20. Mai 2010, die Gläubigern gegen die mit gleichem Beschluss ergangene Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der ihr im März 2006 zur Grundschuldbestellungsurkunde des Notars XXXXX vom 27. Juni 1998 (UR-Nr. XXXXX) erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig.
Mit der eingelegten Erinnerung haben sich die Schuldnerinnen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, aus der die Gläubigerin aus übergegangenem Recht die Zwangsvollstreckung gegen sie betreibt, gewandt. Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Die Schuldnerinnen schlossen am 16. Mai 1998 einen notariellen Kaufvertrag mit dem Konkursverwalter der Firma XXXXXXXXXX bezüglich des Grundstücks XXXXXXXX in XXXXXXX.
Das hierfür aufgenommene Darlehen der XXXXXXXX wurde unter anderem durch eine Buchgrundschuld über 320.000,00 DM nebst Zinsen auf dem Grundstück XXXXXX in XXXXXXX gesichert. In der Grundschuldbestellungsurkunde - auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 - 16 d.A.) - unterwarfen sich beide Schuldnerinnen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und wegen der damit zusammenhängenden Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Im August/September 2001 wurde die XXXXXXX auf die XXXXXX verschmolzen und insoweit in das Handelsregister eingetragen. Später firmierte die XXXXXXXXXX in XXXXXXXXX um. Die XXXXXXXXX übertrug im Wege der Ausgliederung durch Neugründung Teile ihres Vermögens auf die dadurch entstehende XXXXXXXXX. Letztere trat die gesicherte Darlehensforderung und die vorliegende Buchgrundschuld mit Abtretungserklärung vom 25. Januar 2005 unter Bewilligung der Abtretung im Grundbuch an die Gläubigerin ab. Im hierzu geschlossenen Forderungskaufvertrag vom 30. November 2004 war unter Ziffer 11 (h) die Regelung enthalten, dass der Sicherungstreuhänder und der Käufer im Form eines echten Vertrages zugunsten Dritter übereinkämen, im Hinblick auf die veräußerten Vermögenswerte die Bedingungen eines jeden mit einem Sicherungssteller geschlossenen Sicherungsvertrages als verbindlich anzuerkennen.
Die Gläubigerin beantragte in der Folge die Erteilung einer auf sie lautenden Rechtsnachfolgeklausel, die der die Grundschuldbestellung beurkundende Notar XXXXX aus XXXXX im März 2006 antragsgemäß erteilte. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Rendsburg mit Beschluss vom 10. Juni 2008 die Zwangsversteigerung des Objekts XXXXXXXX an.
Die Schuldnerin zu 1.) hat gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel bereits zum Aktenzeichen 18 C 661/08 die Klauselerinnerung betrieben. Das Amtsgericht Rendsburg hat diese Erinnerung mit Beschluss vom 26. Mai 2009 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2009 (Az.: 4 T 54/09) zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr eingeleiteten Klauselerinnerungsverfahren wenden sich die Schuldnerinnen zu 1.) und 2.) erneut gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel. Zur Begründung führen sie an, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. März 2010; Az.: XI ZR 200/09) der Zessionar aus einer Unterwerfungserklärung des Schuldners nur dann vorgehen dürfe, wenn er auch in den bestehenden Sicherungsvertrag eingetreten und dieser Eintritt dem Notar gegenüber nachgewiesen sei. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor und sei durch den Notar bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auch nicht geprüft worden. Eine Heilung durch die Erbringung des Nachweises des Eintritts in den Sicherungsvertrag sei im Klauselerinnerungs- beziehungsweise im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Zudem bedürfe es für einen Eintritt der Gläubigerin in den Sicherungsvertrag einer Zustimmung der Schuldnerinnen, die diese nicht erteilen würden.
Die Gläubigerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Sie hat zudem eine wechselseitige Verpflichtung mit der XXXXXXXX vorgelegt, nach der bestätigt wird, dass die Käuferin sämtliche Verpflichtungen aus der Sicherungszweckvereinbarung des streitgegenständlichen Kreditmanagements übernommen werden und die Verpflichtung besteht, diese einzuhalten und zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 hat das Amtsgericht Rendsburg die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel gegen die Schuldnerin zu 2.) für unzulässig erklärt und die Klauselerinner...