Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einer Unfallversicherung.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 15. März 2006 eine Unfallversicherung ab. Beginn der Versicherung war der 01.04.2006. Versicherte Person ist der frühere Ehemann und jetzige Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge........... Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein vom 18.04.2006 (Anlage K 1) und den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (D.A.S. AUB 2000; Anlage K 2). Die Invaliditätsleistung ist mit 500.000,00 € versichert.
Daneben unterhält die Klägerin eine weitere Unfallversicherung bei der................., bei der sie am 21.03.2006 einen Vertrag abschloss. Dort ist eine Invaliditätsleistung von 250.000,00 € versichert.
Am 09.04.2006 hielt sich der Zeuge ........... in Polen bei dem Ferienhaus der Eltern der Klägerin auf. Dieses liegt ca. 40 km von dem Ort............ Dort sägte er sich an einer stehenden Tischkreissäge den rechten Daumen ab. Ob es sich dabei um einen Unfall oder eine freiwillige Selbstverstümmelung handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin unterrichtete die Beklagte unverzüglich telefonisch über das Ereignis. Ein Vertreter der Beklagten kam am 13.04.2006 zu ihr und dem Zeugen ............nach Hause und nahm eine Schadensanzeige auf (Anlage B 1). In dieser ist zum Unfallhergang angegeben, Herr .................sei über ein Verlängerungskabel gestolpert, habe sich im Fallen auf dem Sägetisch abgestützt und sei dabei mit dem rechten Daumen in das Sägeblatt gekommen. Die Versicherungsleistung bei Verlust eines Daumens beträgt nach Ziff. 2.1.2.2.1 D.A.S. AUB 2000 20 % der Versicherungssumme.
Der von der Beklagten beauftragte rechtsmedizinische Sachverständige .............in Münster untersuchte am 26.06.2006 die Verletzung des Zeugen .......... und stellte in seinem Gutachten vom 31.08.2006 fest, dass es sich um eine Kreissägenverletzung handeln könnte. Allerdings sei das Fehlen von Begleitverletzungen an dem benachbarten Finger hochgradig uncharakterisch für ein unfreiwilliges Unfallgeschehen. Der Zeuge ...........müsse eine sogenannte Exekutionshaltung eingenommen haben, bei der der Daumen so weit wie möglich abgespreizt gewesen sein müsse. Eine solche Fingerhaltung sei in Verbindung mit einem Abstützvorgang weder sinnvoll noch als Reflex zu erwarten. Der von dem Zeugen .............geschilderte Unfallverlauf stehe zudem im Widerspruch zu morphologischen Merkmalen der dokumentierten Verletzung. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage K 7) verwiesen.
Mit Schreiben vom 07.09.2006 (Anlage K 9) lehnte die Beklagte den Schaden mit der Begründung ab, es handele sich dabei um eine sich freiwillig beigebrachte Verletzung und wies dabei auf die Klageausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. hin.
Ein von dem Zeugen .............in Auftrag gegebenes unfallchirurgisches Gutachten des Privatdozenten Dr. .................vom 16.06.2008 ergab folgendes: "Aus medizinischen Gründen kann die von dem Begutachteten geschilderte Version des Unfallherganges nicht widerlegt werden. Sie ist im Gegenteil sehr wohl vereinbar mit den vorliegenden Verletzungen." Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage K 11) verwiesen.
Der Zeuge ...........war bis zum Verlust seines Daumens selbstständig im Baugewerbe tätig. Er ist Rechtshänder und kann seine berufliche Tätigkeit nun nicht mehr ausüben. Die Familie leidet unter finanziellen Schwierigkeiten. Die Klägerin zahlt zur Zeit keine Prämien an die Beklagte. Die Beklagte erhielt wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Zeugen ................einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster (Anlage B 2). Die Klägerin trat den Anspruch auf Zahlung einer Leistung aus der Unfallversicherung mit Abtretungserklärung vom 19.10.2006 an das Dienstleistungszentrum Neumünster ab.
Die Klägerin behauptet:
Der Zeuge ............habe auf dem Grundstück in ..............Holz für den Kamin auf einer im Freien stehenden Tischkreissäge gesägt. Die Säge habe ein Sägeblatt von 25 cm Durchmesser, welches 4 bis 5 cm aus dem Tisch herausrage. Der Sägetisch sei ca. 80 cm hoch. Der Zeuge ...........h habe je zwei bis drei Holzbalken zum Sägetisch transportiert, dabei habe er die Säge ununterbrochen laufen lassen. Er habe ein Bündel Stämme mit gekreuzten Armen schräg vor dem Körper getragen, die Balken hätten in beiden Armbeugen gelegen. Als er sich auf den Sägetisch zu bewegt habe, sei er ins Stolpern geraten. Er habe die Balken fallen gelassen und sei selbst in einer vorwärts gerichteten Sturzbewegung auf den Sägetisch zugefallen. Um den Sturz abzufangen und nicht möglicherweise mit dem Oberkörper oder gar dem Gesich...