Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 EUR.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek aufgrund einer Auflassungsvormerkung.
Die Kläger sind Eheleute und seit dem 23. August 2001 je zur Hälfte als Miteigentümer des im Wohnungsgrundbuch von Kiel Blatt… verzeichneten Wohnungseigentums eingetragen. Es handelt sich um eine von mehr als 120 Eigentumswohnungen in der Wohnanlage „I.-H. Park” in Kiel, die die frühere Grundstückseigentümerin, die inzwischen insolvente K. GmbH in L., (im Folgenden: „K. mbH”) errichtet hat. Die Beklagte hatte dort Bauleistungen ausgeführt und wegen ihrer Werklohnansprüche einen Rechtsstreit gegen die K. mbH vor dem Landgericht H. geführt – Aktenzeichen 419 O 179/96 –, der am 12. Juli 1999 mit einem Vergleich endete, wonach an die Beklagte 5 Mio. DM gezahlt werden sollten. Nachdem die Zahlung nicht erfolgte, ließ die Beklagte am 4. Oktober 2000 im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek in Höhe von 47.619,05 DM in dem oben bezeichneten Wohnungsgrundbuch eintragen.
Zuvor war dort am 19. Dezember 1996 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumserwerb zugunsten des Herrn S., einen Prokuristen der K. mbH, eingetragen worden, und zwar gemäß Bewilligung vom 12. November 1996. Diese Vormerkung war am 18. Januar 2000 auf die Kläger jeweils als Berechtigte zur Hälfte umgeschrieben worden, und zwar gemäß Bewilligung vom 14. Dezember 1999 (Urkunden-Nr. 726/99 des Notars N. in L.).
Die Parteien streiten u. a. darüber, ob den Klägern Rechte aus dieser Vormerkung zustehen.
Der Eintragung der Kläger als Eigentümer war Folgendes vorausgegangen:
Durch notarielle Urkunde vom 6. November 1996 (Urkunden-Nr. 599/96 des Notars N.) machte die K. mbH, vertreten durch ihren Prokuristen Herrn S., der C. GmbH in B., ein Angebot zum käuflichen Erwerb der im Wohnungsgrundbuch von Kiel Blatt… eingetragenen Eigentumswohnung zum Preis von 248.638,38 DM. Gleichlautende Angebote machte die K. mbH der C. GmbH am selben Tag auch für eine Reihe anderer Eigentumswohnungen in der oben bezeichneten Wohnanlage. Gemäß § 1 des Angebots sollte die C. GmbH berechtigt sein, andere Käufer zu benennen, wobei diese Benennung zu notarieller Beurkundung bei gleichzeitiger Annahme des Kaufangebots durch den Benannten zu erfolgen hatte. Gemäß § 4 des Angebots, an das die K. mbH sich bis zum 31. Dezember 1997 gebunden hielt, bewilligte und beantragte sie zur Sicherung des künftigen Eigentumserwerbsrechts der C. GmbH die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.
Die Angebote vom 6. November 1996 wurden der C. GmbH nicht übermittelt. Statt dessen änderte die K. mbH durch notarielle Urkunden vom 12. November 1996 die Angebote vom 6. November 1996 dahingehend ab, dass sie anstatt an die C. GmbH nunmehr an den Prokuristen Herrn S. gerichtet wurden, und bewilligte und beantragte zur Sicherung seines künftigen Erwerbsrechts die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in den betreffenden Wohnungsgrundbüchern (bezüglich der hier fraglichen Eigentumswohnung Urkunden-Nr. 687/96 des Notars N.).
Durch notarielle Urkunde vom 20. November 1996 (Urkunden-Nr. 703/96 des Notars N.) ermächtigte der Prokurist Herr S. die H. GmbH in H., für ihn unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens das Recht auszuüben, Dritte als Käufer zu benennen, zugleich für diese das Kaufangebot vom 6. November 1996 anzunehmen und die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung auf den benannten Käufer umzuschreiben.
Unstreitig verfügte die H. GmbH nicht über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Einer der Geschäftsführer, Herr G., der gemäß der Eintragung im Handelsregister die GmbH gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, vertreten durfte, ist zugelassener Rechtsanwalt.
Am 19. Dezember 1996 wurde dann, wie erwähnt, die Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn S. unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 12. November 1996 im Wohnungsgrundbuch von Kiel Blatt… eingetragen.
Durch notarielle Urkunde vom 18. Dezember 1997 (Urkunden-Nr. 815/97 des Notars N.) verlängerte die K. mbH die Frist zur Annahme des Angebots vom 12. November 1996 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1998. Durch notarielle Urkunde vom 10. Juni 1998 (Urkunden-Nr. 285/98 des Notars N.) wurden die Kaufpreise bezüglich sämtlicher Eigentumswohnungen abgeändert. Durch notarielle Urkunde vom 19. Juni 1998 (Urkunden-Nr. 308/98 des Notars N.) wurde die Vollmacht für die H. GmbH entsprechend abgeändert.
Durch notarielle Urkunde vom 19. November 1998 (Urkunden-Nr. 719/98 des Notars N.) verlängerte die K. mbH die Annahmefrist bezüglich des Angebots vom 12. November 1996 um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 1999.
Am 21. Oktober 1999 machten die Kläger durch notarielle Urkunde der Notarin K. in K. (Urkunden-Nr. 1092/99) der H. GmbH das ...