Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 29.750,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Forderungen aus einem Maklervertrag geltend.
Die Klägerin ist ein deutsches Maklerunternehmen und schloss mit dem damaligen Eigentümer eines ungeteilten Zweifamilienhauses … am 09.07.2020 einen Maklervertrag, sodass die Klägerin nach einem Käufer für das ungeteilte Zweifamilienhaus mit zwei getrennten, etwa gleich großen Wohneinheiten in der … in … suchen sollte (Anlage K 1). Gemäß § 5 des Vertrages fallen für den Auftraggeber keine Kosten und keine Courtage an. Die Beklagten kontaktieren die Klägerin aufgrund des inserierten Zweifamilienhauses. Der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau …, einerseits als Paar, sowie die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann …, als zweites Paar, waren auf der Suche nach einem Eigenheim. Die Klägerin und die Beklagten schlossen jeweils einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Inhalt, dass sich die Beklagten verpflichten, an die Klägerin eine Maklercourtage in Höhe von 2,975 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer für den Fall zu bezahlen, dass es ihnen infolge eines durch die Klägerin erbrachten Nachweises oder einer durch die Klägerin erbrachten Vermittlung gelingen sollte, die vorgenannte Liegenschaft zu erwerben (Bl. 3 d.A.). Die Klägerin arrangierte auf Wunsch der Beklagten und ihrer Partner mindestens vier Besichtigungen des Objektes, wobei sie auch den damaligen Eigentümer kennenlernten. Die Beklagten und ihre Partner entschlossen sich, das Objekt zu erwerben. Unter der UR-Nr. … des Notars … erwarben die Beklagten und ihre jeweiligen Ehepartner als Käufer I und Käufer II am 11.06.2021 das Objekt im Rahmen eines „Kaufvertrages über Wohnungseigentumsrechte” (Anlage K 2). Nach § 1 Nr. 3 S. 1 ist das Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Der Vertrag stand gemäß § 1 Nr. 4 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verkäufer die Immobilie in Wohnungseigentum gemäß § 1 Nr. 3 des Vertrages nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes aufteilt. Als Kaufpreis wurden gemäß § 2 Nr. 1 des Vertrages 1.040.000,00 EUR vereinbart, wobei sich die Beklagten für die von ihnen erworbenen Wohnungen zu einer Zahlung in Höhe von je 520.000,00 EUR verpflichteten. Unter § 12 des Kaufvertrages wurde zugunsten der Klägerin eine Maklerklausel mit unter anderem folgendem Inhalt aufgenommen: „Die Käufer zahlen an die Klägerin eine Courtage in Höhe von 29.750,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer”.
Für die durch Aufteilung des Objekts entstandenen Wohnungen wurde vom … eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt (Anlage B2, S. 1).
Die Klägerin stellte beiden Paaren jeweils eine Rechnung über den hälftigen Betrag. Die Beklagten zahlten nicht und lehnten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2021, welcher der Klägerin am selbigen Tag zuging, die Zahlung ab (Anlage K 3).
Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien auf der Suche nach dem Erwerb eines Zweifamilienhauses zur gemeinsamen Nutzung gewesen, wobei jedes der Paare einen Teil bewohnen wollte. Sie meint, dass der Anwendungsbereich der §§ 656a ff. BGB nicht eröffnet sei und ein Verstoß gegen § 656c BGB nicht vorliege. Die Einordnung als Wohnung bzw. Einfamilienhaus sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 29.750,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. November 2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass der Erwerbszweck als Eigentumswohnungen für die Anwendbarkeit des § 656c BGB allein maßgeblich sei. Die Maklerverträge seien daher unwirksam.
Nach Antrag der Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 15.09.2022 das Landgericht Kiel als zuständiges Gericht bestimmt (Anlage K 4). Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 20.10.2022 (Bl. 15 f. d.A.) und dem Beklagten zu 2) am 21.10.2022 (Bl. 17 f. d.A.) zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG aufgrund der die Summe von 5.000,00 EUR übersteigenden Klageforderung. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat das angerufene Gericht durch Beschluss auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für örtlich zuständig bestimmt (Anlage K4, Az. 2 AR 17/22).
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GmbHG parteifähig und gemäß § 51 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG prozessfähig.
Die Beklagten sind einfache Streitgenossen gemäß § 59 Var. 1 ZPO (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 42. Auflage 2021, § 60 Rn. 2). Die Beklagten sind Gesamtschuldner...