Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhungsklage. Rechtsmittelstreitwert in Zeiten stagnierender Mieten
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Jedenfalls der dreifache Jahreswert der verlangten Mieterhöhung ist in Zeiten stagnierender Mietenentwicklung für den Rechtsmittelstreitwert zugrunde zu legen.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 700,- DM übersteigt.
Der Rechtsmittelstreitwert ist gemäß § 2 ZPO nach den Regeln der §§ 3ff. ZPO zu bestimmen, nicht, jedenfalls nicht unmittelbar nach den Bestimmungen des GKG, die für den Gebührenstreitwert zugrunde zu legen sind. Demzufolge findet auch § 16 Abs. 5 GKG, wonach bei verlangten Mietzinserhöhungen der Jahreswert des Erhöhungsbetrages gilt, keine unmittelbare Anwendung. Wie der Wert nach den §§ 3ff. ZPO festzusetzen ist, ist im einzelnen umstritten (vgl. BVerfG NJW 1985, 2249, 2250 (= vgl. WM 1986, 80 mit Anm. Hummel, Red.); Baumbach-Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 3 Anh., Stichwort "Mietverhältnis" mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, daß jedenfalls der dreifache Jahreswert der verlangten Mieterhöhung für den Rechtsmittelwert zugrunde zu legen ist. Für den Zuständigkeitsstreitwert und den Rechtsmittelstreitwert sind das objektive, wirtschaftliche Interesse des (Rechtsmittel)-Klägers maßgeblich (Baumbach-Lauterbach/Hartmann a.a.O., § 3 Anm. 2; Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 3 Anm. 4). Das Interesse des Klägers an der verlangten Mietzinserhöhung geht in seinem Wert jedenfalls im vorliegenden Fall über den Jahresbetrag der verlangten Mieterhöhung deutlich hinaus. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG ist der Vermieter zwar nur gehindert, vor Ablauf einer Wartefrist von einem Jahr ein - neues - Mieterhöhungsverlangen zu stellen. Damit beschränkt sich das Interesse des Vermieters an einer verlangten Mieterhöhung aber nicht auf die binnen Jahresfrist beanspruchte erhöhte Mietzahlung. Das würde nämlich jedenfalls voraussetzen, daß ein neues Mieterhöhungsverlangen bereits nach Ablauf der Jahresfrist aussichtsreich erscheint. Das ist angesichts seit längerer Zeit nur noch gering steigender bzw. sogar stagnierender Mietzinsen zumindest im Kieler Bereich keineswegs der Fall. Geht danach das Interesse des Vermieters an einer Mieterhöhung jedenfalls zur Zeit erheblich über die binnen Jahresfrist zu erzielende Mieterhöhung hinaus, erscheint es gerechtfertigt, den Rechtsmittelstreitwert im vorliegenden Fall zumindest mit dem dreifachen Jahreswert des Erhöhungsbetrages anzunehmen. Dieser Betrag übersteigt im vorliegenden Fall die Berufungssumme. Damit ist die Berufung zulässig.
Die Kammer hat davon abgesehen, gemäß Art. 3 Abs. 1 des 3. MietRÄndG hinsichtlich der Frage, welcher Wert für die Rechtsmittelsumme bei Mietzinserhöhungen anzunehmen ist, eine Entscheidung des ihr übergeordneten OLG herbeizuführen. Voraussetzung für eine Vorlage nach der genannten Bestimmung ist, daß die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., G 13). Das ist die Frage nach dem Rechtsmittelstreitwert im vorliegenden Fall nicht, weil ihre Beantwortung für den Ausgang des Rechtsstreits letztlich nicht von Bedeutung ist. Denn die Berufung ist jedenfalls nicht begründet. (Wird ausgeführt)
Fundstellen