Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 4. August 2011 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung nach Maßgabe des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).
Der Kläger ist Verbraucherverband und in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es u.a., die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern.
Die Beklagte vertreibt am Markt Telekommunikationsdienstleistungen. Hierbei verwendet sie unterschiedliche Marken, u.a. auch eine solche mit der Bezeichnung "xxx".
Zu dem Tarif "xxx" existiert eine Preisliste mit Tarifbestimmungen (Anlage K 1). In ihr wird als Paketpreis ein Betrag von 14,95 EUR pro Monat genannt. Der Hinweis auf den Paketpreis ist versehen mit einer Fußnote. In dieser Fußnote heißt es:
"Wird in 3 aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von EUR 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."
Im Rahmen der Angebote unter der Marke "xxx" verwendet die Beklagte ein gesondertes Bedingungswerk, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Dort heißt es u.a.:
"Die zur Verfügung gestellte SIM-Karte bleibt im Eigentum der xxx. Für die SIM-Karte wird eine Pfandgebühr fällig. Die Höhe der Pfandgebühr richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Service- und Preisliste. Sie wird dem Kunden nur dann mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, wenn er diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an xxx zurücksendet."
Ferner heißt es in der dazugehörigen Preisliste (Anlage K 3):
"SIM-Karten-Pfand je Karte 9,97 EUR
(für den Verbleib der SIM-Karte beim Kunden)"
in Verbindung mit folgendem Fußnotentext:
"Die Pfandgebühr wird fällig, soweit Sie uns die zur Verfügung gestellte SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurücksenden."
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Unterlassung der Einbeziehung der vorstehend genannten Klauseln in Verträge über Mobilfunkleistungen mit Verbrauchern, ferner pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR für vorgerichtliche Abmahntätigkeit.
Auf Antrag des Klägers ist am 4. August 2011 ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses am 10. August 2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 12. August 2011 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger macht geltend, die beanstandeten Klauseln würden einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Erhebung der Nichtnutzungsgebühr führe dazu, dass der Kunde einer zusätzlichen Zahlungspflicht nachkommen müsse, obwohl die Beklagte keine Gegenleistung erbringe. Dies störe in erheblicher Weise das Äquivalenzverhältnis. Die Erhebung der Pfandgebühr sei ebenfalls nicht zulässig, denn in Wirklichkeit handele es sich um pauschalierten Schadensersatz, was gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB verstoße.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 4. August 2011 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil von 4. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klausel, die die Nichtnutzungsgebühr erhebe, sei schon einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich, weil es sich um eine reine Preisabrede handele. Sie sei aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden, insbesondere führe sie nicht zu einer Äquivalenzverschiebung. Die weiteren Klauseln, die die Erhebung der Pfandgebühr betreffen würden, seien ebenfalls einer Inhaltskontrolle entzogen. Sie seien aber auch nicht unwirksam. Die Klauseln seien so zu verstehen, dass der Kunde ein Pfand leiste und nicht etwa Schadensersatz. Die Beklagte behauptet, dieses Pfand würde dem Kunden auch bei Überschreitung der genannten Frist erstattet werden, sofern er die SIM-Karte zurücksenden sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 339 Abs. 1 ZPO). Dies hat zur Folge, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).
Die zulässige Klage ist begründet. Das Versäumnisurteil vom 4. August 2011 ist daher aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO).
Dem Kläger, der als Verbraucherverband gemäß §§ 3, 4 UKlaG klagebefugt ist, stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 1 UKlaG) zu.
Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingu...