Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts … vom 22.01.2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts … – über die Anträge vom 27.10.2003 gerichtet auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung wegen Ablebens des Berechtigten an das Amtsgericht … zurückgegeben; das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Vertrag vom 31.07.2002 überließ Herr … seiner Tochter, der Beteiligten zu 1., den im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz. Als Gegenleistung übernahm diese nach näherer Maßgabe des Vertrages eine Pflegeverpflichtung. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Reallast in das Grundbuch eingetragen. Bei der Reallast wurde bestimmt, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. Die Beteiligte zu 1. verpflichtete sich weiterhin, das erworbene Hausgrundstück nicht ohne Zustimmung des Veräußerers zu veräußern. Wegen der weiteren Einzelheiten und Verpflichtungen der Beteiligten zu 1 wird auf den notariellen Vertrag (Bl. 91 f. d.A.) verwiesen. Für den Fall, daß die Beteiligte zu 1. ihren Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, wurde vereinbart, daß der Veräußerer die Rückübertragung des Grundstücks verlangen kann.
In Ziffer II des Vertrages ist bestimmt:
„(…) Zur Sicherung dieses etwaigen Rückübertragungsanspruchs bewilligen und beantragen die Beteiligten, daß auf dem hier übertragenen Grundbesitz für den Veräußerer eine Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird (…)”.
Die Rückauflassungsvormerkung wurde am 17.10.2002 eingetragen. Herr … verstarb am 05.02.2003.
Die eingetragene Eigentümerin schloß mit dem Beteiligten zu 2. einen notariellen Kaufvertrag über den im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz. Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte Ende Oktober 2003, die Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Mit Zwischenverfügung vom 22.01.2004 wies das Amtsgericht … den Antrag zurück mit der Begründung, der Nachweis des Todes des Berechtigten sei nicht ausreichend. Die Grundbuchunrichtigkeit müsse vielmehr in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, also durch Vorlage der Bewilligung des Rechtsnachfolgers des eingetragenen Berechtigten und durch Vorlage des Nachweises der Erbfolge. Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Beteiligte, die der Ansicht ist, ein Rückstand sei vorliegend nicht möglich. Außerdem sei mittlerweile seit dem Todeszeitpunkt des Berechtigten ein Jahr vergangen.
Entscheidungsgründe
II.
Die als Beschwerde auszulegende Erinnerung der Antragstellerin gerichtet auf Löschung des Rückauflassungsvormerkung ist zulässig gemäß §§ 71 ff. GBO.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 22 GBO ist zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) nur dann nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Diese Bestimmung gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, die nach der gesetzlichen Regelung die Wirkungen beigelegt sind, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind.
Ergänzt wird die Vorschrift des § 22 GBO durch § 23 GBO; diese Vorschrift betrifft die Grundbuchberichtigung durch Löschung von Rechten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Solche Rechte können nach dem Tod des Berechtigten nach Maßgabe des § 22 GBO gelöscht werden, wenn Rückstände nach der Art des Rechts ausgeschlossen sind. Sind Rückstände möglich, gilt § 22 GBO nur mit Abwandlungen; die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis ist durch § 23 GBO unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert, im übrigen aber ausgeschlossen.
Eine Vormerkung kann durch Rechtsgeschäft auf Lebenszeit des Betroffenen beschränkt werden. Möglich ist aber auch, nur den gesicherten Anspruch auf die Lebensdauer des Gläubigers zu beschränken, was dann Auswirkungen auf die akzessorische Vormerkung hat.
Bei der in der Grundbuchpraxis im Zusammenhang mit Übergabeverträgen üblichen Rückauflassungsvormerkung handelt es sich jedoch nicht um ein Recht i.S.d. § 23 GBO. Diese Vormerkung dient grundsätzlich der Sicherung eines aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs des Veräußerers gegen den Erwerber. Das der Vormerkung zugrundeliegende schuldrechtliche Rechtsverhältnis (und damit diese selbst) ist dabei üblicherweise auf die Lebenszeit des Veräußerers beschränkt. Bei Versterben des Vormerkungsberechtigten erlischt der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübertragung und dadurch auch die Vormerkung. Nicht möglich sind dann Rückstände.
Der Vertrag aus Juli 2002 diente einer vorweggenommenen Erbfolge, wie sich aus der näheren Ausgestaltung des Vertrages ergibt. Ein Zustimmungsbedürfnis zu Grundstücksverfügungen sollte deshalb ersichtlich nur zu Lebzeiten des Herrn … bestehen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb eine solche Zustimmungsbefugnis und damit ein Rückübereignungsanspruch auch den Rechtsnachfolgern des Herrn … eingeräumt werden ...